Wirksam kündigen Massenentlassungsanzeige nicht vergessen!

Von Sven Köhnen, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Köln 2 min Lesedauer

Anbieter zum Thema

Kommt es zu einer Betriebsstilllegung oder einem umfangreichen Personalabbau, müssen nicht nur Kündigungsfristen und -gründe geprüft werden. Eventuell ist auch eine Massenentlassungsanzeige notwendig.

Massenentlassungen folgen eigenen Regeln, die Unternehmen beachten sollten. Sonst sind die Kündigungen unwirksam.(Bild:  ArtemisDiana - adobe.stock.com)
Massenentlassungen folgen eigenen Regeln, die Unternehmen beachten sollten. Sonst sind die Kündigungen unwirksam.
(Bild: ArtemisDiana - adobe.stock.com)

Bei einer Betriebsstilllegung oder einem Personalabbau größeren Umfangs muss ein Unternehmen nicht nur die Kündigungsfristen und -gründe prüfen. Es muss auch prüfen, ob eine sogenannte Massenentlassungsanzeige (MEA) notwendig ist. Die liegt vor, wenn Mitarbeiter in so großer Zahl entlassen werden, dass die von der Betriebsgröße abhängigen Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG überschritten werden. In Betrieben mit 21 bis 59 Arbeitnehmern ist die MEA bereits bei mehr als fünf Entlassungen abzugeben. In größeren Betrieben steigt der Schwellenwert proportional an, ist jedoch bei 30 Arbeitnehmern gedeckelt.

Aber Achtung: Schätzt man den Begriff „Betrieb“ falsch ein, ist die MEA fehlerhaft und die Kündigung unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in der Air-Berlin-Entscheidung vom 13.2.2020 (6 AZR 146/19) den Betriebsbegriff des § 17 KSchG an den des EuGH angepasst. Der EuGH legt den Begriff „Betrieb“ im Sinne der Massenentlassungsrichtlinie (MERL) sehr weit aus und stellt keine hohen organisatorischen Anforderungen an die Leitungsstruktur. Insofern können auch Filialen als eigene Betriebe im Sinne der MERL zu qualifizieren sein.