Beweis fachgerechter Reparatur von Vorschäden ist Pflicht

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Im vorliegenden Fall war weder eine halbwegs sichere Reparaturkostenkalkulation noch eine halbwegs sichere Wiederbeschaffungswertabgrenzung möglich. Der Kläger trug vor, ein vor dem Kauf stattgefundener Unfallschaden sei „fachgerecht instand gesetzt“ worden – ohne Angabe der notwendigen Details zu Art und Umfang der Reparatur bzw. ob Neu- oder Gebrauchtteile verwendet wurden.

Ist ein unfallgeschädigtes Fahrzeug von massiven Vorschäden betroffen, die den geltend gemachten Schaden überlagern, muss der Kläger zur Begründung seines Ersatzbegehrens nicht nur den Umfang der Vorschäden im Einzelnen darlegen, sondern auch spezifiziert vortragen, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorschäden durchgeführt worden sind und ob eventuelle Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen.

Der Geschädigte muss geeignete Schätzgrundlagen beibringen, welche Anhaltspunkte zur Schadenschätzung bieten. Eine Schadenschätzung ist dann unzulässig, wenn vom Kläger keine greifbaren Anhaltspunkte vorgetragen werden.

Ein Ersatzanspruch besteht nur dann, wenn der geltend gemachte Schaden technisch und rechnerisch eindeutig vom Vorschaden abgrenzbar ist. Für die Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes ist die konkrete Information darüber erforderlich, inwieweit die Vorschäden im Einzelnen fachgerecht und vollständig repariert wurden, sodass diese bei der Bemessung des Wiederbeschaffungswertes nicht bzw. nur unter Berücksichtigung eines merkantilen Minderwerts zu berücksichtigen sind. Allein der optische Zustand lässt keinen sicheren Rückschluss auf den technischen Zustand zu.

Ist eine zuverlässige Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens aufgrund der Wahrscheinlichkeit von erheblichen Vorschäden nicht möglich, so hat diese Unsicherheit die vollständige Klageabweisung zur Folge.

Da im vorliegenden Fall eine sach- und fachgerechte Reparatur des Vorschadens nicht nachgewiesen werden konnte, wies der Senat die Ansprüche vollumfänglich zurück.

Bedeutung für die Praxis

Ein Ersatzanspruch besteht nur dann, wenn Geschädigte Tatsachen darlegen und beweisen, anhand derer der geltend gemachte Schaden technisch und rechnerisch eindeutig vom Vorschaden abgrenzbar ist (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2017, AZ: I-1 U 31/16).

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