Beweislast für Unerheblichkeit eines Mangels beim Verkäufer

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Der Senat habe bereits in seiner Grundsatzentscheidung vom 28.5.2014 (AZ: VIII ZR 94/13) ausgeführt, dass eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles erforderlich ist. Auch wenn bei einem behebbaren Mangel die Kosten der Mangelbeseitigung unterhalb der Fünf-Prozent-Grenze liegen, könne der Mangel aufgrund besonderer Umstände (etwa besondere Schwierigkeiten oder Zeitdauer einer erforderlichen Ersatzteilbeschaffung) dennoch erheblich sein.

Außerdem sei zu berücksichtigen, dass es bezüglich der Frage der Behebbarkeit des Mangels auf den Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Rücktritts ankomme. Sei zum Zeitpunkt des Rücktritts die Mangelursache noch ungewiss, so komme es im Rahmen der Beurteilung der Unerheblichkeit eines Mangels nicht entscheidend auf die Behebbarkeit an.

Im konkreten Fall war es dem Verkäufer in mehreren Nachbesserungsversuchen nicht gelungen, die Mangelursache zu finden und den Mangel zu beseitigen. In einem solchen Fall ist dann bei der Beurteilung der Unerheblichkeit des Mangels auf die Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit abzustellen. Hierzu der BGH wörtlich:
„Ausgehend von diesen Grundsätzen verbietet sich bei einer schwerwiegenden und in mehreren Nachbesserungsversuchen nicht behobenen Einschränkung der Verkehrssicherheit, wie sie der Kläger hier geltend macht, eine Einordnung als nur unerheblicher Mangel.“

Das Urteil in der Praxis

Das Urteil enthält auch einige wichtige Aussagen zur sogenannten Fünf-Prozent-Grenze: Ist ein Mangel behebbar, so ist in der Regel von einer Unerheblichkeit des Mangels nur dann auszugehen, wenn die Mangelbeseitigungskosten geringer als fünf Prozent des Bruttokaufpreises sind.

Wichtig ist zu wissen, dass dies keine starre Grenze darstellt. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalles an.

Im konkreten Fall kommt nunmehr noch die Aussage des BGH dazu, dass es bezüglich der Behebbarkeit des Mangels auf den Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Rücktrittbegehrens des Käufers ankommt. Kann zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht abgeschätzt werden, ob ein Mangel behebbar ist oder nicht, so reicht unter Umständen für die Bejahung der Erheblichkeit des Mangels und damit für die Bejahung eines Rücktrittsrechts bereits aus, dass eine Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit der verkauften Sache vorliegt. Mängelbeseitigungskosten von fünf Prozent des Bruttokaufpreises oder mehr sind nicht mehr vonnöten.

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