BFH: Keine Pauschale für Werkstattwagen

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Der Opel Combo sei verkehrsrechtlich unstreitig als Lkw klassifiziert gewesen. Zwar sei nach der BFH-Rechtsprechung diese Qualifizierung für die Feststellung des tatsächlichen Anwendungsbereiches des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG unmaßgeblich. Ob dies hier auch so zu entscheiden sei, könne aber offen bleiben. Der Grund: die Beschaffenheit des Opel Combo als Werkstattwagen.

Dies deute darauf hin, dass das Fahrzeug zur Beförderung von Gütern bestimmt sei. Der Einsatz für private Zwecke bilde eher die Ausnahme. Das Gericht macht dies insbesondere an der Zahl der Sitzplätze (2), dem äußeren Erscheinungsbild, der Verblendung der hinteren Seitenfenster und dem Vorhandensein einer Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum fest.

Die Feststellungslast beim Finanzamt

Entsprechend sei die 1-Prozent-Regel in dem Fall nicht anwendbar. Vielmehr müsse im Einzelnen festgestellt werden, ob das Fahrzeug für private Zwecke eingesetzt wurde. Dabei treffe das Finanzamt die Feststellungslast.

Der ZDK kommt nun zu folgendem Fazit: Da eine Lohnversteuerung für Werkstattwagen nicht durchzuführen ist, dürften auch die Service- bzw. Pannenhilfsfahrzeuge der Kfz-Werkstätten nicht zur Anwendung der 1-Prozent-Regelung führen. Dies gilt zumindest, soweit die Service- bzw. Pannenhilfsfahrzeuge ähnlich aussehen wie die reinen Werkstattwagen, zum Beispiel bezüglich der ausgebauten hinteren Sitzplätze und der Ersatzteileinrichtung.

Da die pauschale Bewertung nach § 8 Abs. 2 S. 2 EStG nicht anzuwenden ist, entfällt auch die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches, um die Anwendung der 1-Prozent-Regelung zu vermeiden. Davon unabhängig ist jedoch der monatliche Ansatz von 0,03 Prozent des Bruttolistenneupreises für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, über den der BFH hier nicht zu entscheiden hatte.

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