BGH: Falsche Beschreibung im Online-Inserat kann Sachmangel begründen
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Auch wenn keine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, können öffentliche Aussagen, zum Beispiel in einer Anzeige auf einer Online-Plattform, einen Sachmangel begründen. Dem Käufer eines Autos half das vor dem BGH trotzdem nichts.
Auch wenn keine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, können öffentliche Aussagen, zum Beispiel in einer Anzeige auf einer Online-Plattform, einen Sachmangel begründen. In einem Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) griff jedoch ein Gewährleistungsausschluss (Urteil vom 27.9.2017, AZ: VIII ZR 271/16).
Zum Hintergrund: Der Beklagte inserierte auf der Onlineplattform Mobile.de im Jahr 2015 einen gebrauchten Opel Adam Slam 1.4 Ecoflex. Angegeben war eine Laufleistung von 5.000 Kilometern. Der Pkw wurde zu einem Preis von 10.990 Euro angeboten.
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