Ein privater Autoverkäufer muss nicht für Eigenschaften eines Autos einstehen, die er zuvor noch öffentlich angepriesen hatte, etwa in einer Internetbörse. Stellt ein Händler erst später das Fehlen der Eigenschaften fest, kann er sich nicht auf einen Sachmangel berufen.
(Foto: BGH/Nikolay Kazakov)
Beim Erwerb eines Fahrzeugs mit wirksam vereinbartem Haftungsausschluss muss sich der Käufer vor Vertragsabschluss überzeugen, dass die verkaufte Ware auch den Beschaffenheitsversprechen des Verkäufers entspricht. Erkennt der Käufer erst später die Abweichung von der angekündigten Beschaffenheit, ist es für eine Reklamation wegen des Haftungsausschlusses zu spät. Aus Sicht des Bundesgerichtshofes (BGH) kann sich der Käufer dann nicht mehr auf einen Sachmangel berufen (Urteil vom 27.09.2017; Az.: VIII ZR 271/16).
Der zugrunde liegende Rechtsstreit wurde von einem (gewerblichen) Käufer gegen einen (privaten) Verkäufer geführt. Nach dem Verkauf eines gebrauchten Opel Adam stellte sich heraus, hatte der Verkäufer dem Käufer eine geringere Ausstattungsvariante verkauft hatte als in der von ihm geschalteten Internetanzeige angepriesen. Der Kaufvertrag selber enthielt keine Angaben zur Ausstattungsvariante. Da der Verkauf unter Ausschluss der Gewährleistung erfolgte, weigerte sich der Verkäufer den Kaufpreis zu mindern oder dem Käufer Schadenersatz zu gewähren.
In seinem Urteil befasste sich der BGH mit der Frage, worauf sich ein wirksam vereinbarter Haftungsausschluss erstreckt. Dabei ist grundsätzlich entschieden, dass der Ausschluss nicht möglich ist bei Mängeln, die Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung sind. Der BGH hatte nun abzuklären, ob dies auch für das Fehlen von Eigenschaften gilt, die der Käufer üblicherweise oder aufgrund öffentlicher Äußerungen des Verkäufers berechtigterweise erwarten darf.
Aus Sicht des obersten Zivilgerichts muss der Verkäufer im geschilderten Szenario tatsächlich nicht mehr für seine Ausstattungsangaben eintreten. Zwar seien Angaben in Internetanzeigen als öffentliche Äußerungen des Verkäufers zu werten. Damit wäre eigentlich das Fehlen benannter Eigenschaften ein Sachmangel. Wegen des zwischen den Vertragsparteien wirksam vereinbarten Haftungsausschlusses kann der Käufer aber keine Sachmängelhaftungsansprüche herleiten.
Das Gesetz hat Äußerungen einer Vertragspartei zur Beschaffenheit der Kaufsache nicht mit Beschaffenheitsvereinbarungen zwischen zwei Vertragsparteien gleich gesetzt. Vielmehr zählen sie zu der Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.
In beiden Fällen handelt es sich um eine gesetzlich geschuldete Beschaffenheit. Hinsichtlich einer gesetzlich geschuldeten Beschaffenheit kann der Verkäufer aber seine Haftung durch vertragliche Vereinbarung grundsätzlich ausschließen – sowohl seine Haftung für das Fehlen einer üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit als auch für das Fehlen von Eigenschaften ausschließen, deren Vorhandensein der Käufer nach den vom Verkäufer abgegebenen öffentlichen Äußerungen berechtigterweise erwarten kann.
Zwar greife ein solcher Haftungsausschluss nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht ein, wenn die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) aufweist. Im verhandelten Fall sei jedoch nicht ausdrücklich vereinbart worden, dass es sich um den bestimmten Fahrzeugtyp handelt, als der er ursprünglich beworben worden war. „Eine ausdrückliche Vereinbarung scheidet aus, weil der schriftliche Kaufvertrag keine Angaben zu einer bestimmten Ausstattungsvariante enthält, sondern den Kaufgegenstand lediglich als ein Modell mit einer bestimmten Fahrgestellnummer bezeichnet“, heißt es im Urteil.
Vielmehr kommt dem später im Kaufvertrag vereinbarten umfassenden Haftungsausschluss Vorrang vor früher abgegebenen öffentlichen Äußerungen des Verkäufers zu. Maßgeblich ist der Wille der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, so dass die im Vorfeld des Vertragsabschlusses abgegebene öffentliche Äußerung des Verkäufers regelmäßig zeitlich und inhaltlich überholt ist. Intensiver wäre der Sachverhalt nur zu untersuchen, wenn der Käufer eine bestimmte Eigenschaften nachweislich als kaufentscheidend benannt hätte.
Auch sahen die BGH-Richter keinen Anlass, eine gewerbliche Tätigkeit des Verkäufers im Kfz-Handel anzunehmen. „Der bloße Umstand, dass der Beklagte insgesamt drei Fahrzeuge zeitgleich auf der Internetplattform Mobile.de zum Verkauf angeboten hat, rechtfertigt nicht den Rückschluss auf ein gewerbliches Handeln“, heißt es im Urteil.
Stand: 08.12.2025
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Auch ein arglistiges Verhalten des Verkäufers, der bewusst davon abgesehen hätte, die Bezeichnung der Ausstattungsvariante in die Kaufvertragsurkunde aufzunehmen, wollten die Richter nicht erkennen. Dabei handele es sich „um eine unbelegte Behauptung ins Blaue hinein“, die trotz Bestreitens nicht bewiesen worden sei.