Ferner muss die fristlose Kündigung innerhalb einer „angemessenen Frist“ nach Kenntnisnahme des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden. Dabei ist dem Kündigenden eine angemessene Überlegungszeit zuzugestehen, deren Dauer sich nach den Umständen des jeweiligen Falles richtet. „Eine Frist von zwei Monaten ist dabei regelmäßig zu lang. Eine solche lange Zeit deutet nach Meinung des BGH darauf hin, dass der Kündigende das beanstandete Ereignis selbst nicht als so schwerwiegend empfunden hat, dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem anderen Teil bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung unzumutbar ist“, erklärt Creutzig.
Keine sofortige Begründung nötig
Im vorliegenden Fall bestand aber die Besonderheit, dass es sich nicht um einen einmaligen, sondern um einen fortlaufenden Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot handelte. Deshalb stellte sich die Frage, wann die Überlegungsfrist für den Kündigungsberechtigten begann: Mit der Kenntnisnahme des Kündigungsgrundes oder erst mit dem Ende des vertragswidrigen Verhaltens. „Der Bundesgerichtshof hat diese Frage im Streitfall nicht entschieden, sondern offen gelassen. Denn nach beiden Möglichkeiten war die Kündigung auf Grund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls nicht als verspätet anzusehen“, erlätert Creutzig weiter.
Ein weiterer besonderer Grund war, dass der Hersteller bereits im Jahr zuvor die Vertragsverstöße mit Abmahnung moniert und die fristlose Kündigung des Händlervertrages angedroht hatte. Der BGH betont in diesem Zusammenhang, dass die Gründe für eine fristlose Kündigung bei deren Ausspruch nicht genannt werden müssen. Damit ist die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nach § 89a HGB nicht davon abhängig, dass der Grund der fristlosen Kündigung im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits mitgeteilt worden ist.
Schließlich ist ein besonderer Umstand, dass der Wettbewerbsverstoß nach der im Vorjahr erfolgten Abmahnung fortgesetzt wurde. Dies stellte einen neuen, selbständigen Kündigungsgrund dar. „Ein dauerhaftes vertragswidriges Verhalten wird nach Meinung des BGH auch durch Zuwarten des Herstellers nicht zu einem vertragsgemäßen Verhalten“, so Creutzig abschließend.
(ID:380994)