Aussage des Gerichts
Ein Kläger, der den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch eine Ersatzbeschaffung beheben will, kann den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen. Als Variante der Naturalrestitution steht jedoch auch die Ersatzbeschaffung unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Das bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadenbehebung im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat.
Nach ständiger Rechtsprechung leistet der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot genüge, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Fahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine konkrete Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Der Geschädigte ist dabei weder verpflichtet, über das Gutachten hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben, noch muss er sich auf den Internetmarkt verweisen lassen.
Vorliegend war der Restwert auf Grundlage von vier regionalen Restwertangeboten ermittelt worden. Zu weiterer Recherche war der Kläger nicht verpflichtet, ebenso wenig dazu, dem Beklagten Gelegenheit zu geben, ihm andere Verwertungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
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