BGH öffnet Werkstätten den Weg in die Markennetze

Von Andreas Grimm

Anbieter zum Thema

Hersteller und Importeure dürfen Werkstätten nicht ohne Weiteres den Servicevertrag verweigern. Was eigentlich längst geregelt ist, macht im Einzelfall Probleme. Der BGH hat nun eine frühere Entscheidung klar bestätigt.

(Foto:  BGH/Nikolay Kazakov)
(Foto: BGH/Nikolay Kazakov)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 23. Januar erneut das Recht von Kfz-Betrieben bestätigt, Zugang zu den Werkstattnetzen zu bekommen, wenn die dafür definierten Bedingungen erfüllt werden (Az: KZR 48/15). Wie die klageführende Kölner Kanzlei Dr. Vogels mitteilt, bestätigte der BGH damit eine ältere Entscheidung aus dem Jahr 2016.

Im verhandelten Fall wollte sich ein Jaguar-Händler, dem 2011 sowohl der Vertriebsvertrag als auch der Werkstattvertrag gekündigt worden war, nun als Servicepartner für die Marken Jaguar und Land Rover positionieren. Beides versagte ihm der Importeur. Zu Unrecht, befand nun das höchste deutsche Zivilgericht. „Anders als in der Entscheidung aus dem Jahr 2016 hat der BGH nun mehr nicht nur lediglich der Marke Jaguar einen grundsätzlichen Zulassungsanspruch bejaht, sondern auch hinsichtlich der Marke Land Rover“, heißt es in einem Schreiben von Rechtsanwalt Tim Vogels.

Für Vogels geht von dem aktuellen Urteil nun auch das Signal aus, dass diejenigen, „die bislang davon ausgegangen sind, dass es sich bei der Entscheidung aus dem Jahr 2016 um eine Einzelfall-Entscheidung gehandelt habe“, nun eines Besseren belehrt werden. Das neue Urteil verdeutliche, dass „ein Zulassungsanspruch zum Werkstattnetz eines Herstellers besteht“.

Dass dieser Anspruch immer wieder in Frage gestellt wird, hängt ebenfalls mit einem BGH-Urteil zusammen, allerdings aus dem Jahr 2011. Damals hatte das Gericht den generellen Zulassungsanspruch noch eingeschränkt, es handelte sich aber um ein Nutzfahrzeug-Netz (MAN). Die generelle Übertragung der Aussagen aus dem MAN-Urteil auf den Pkw-Markt, wollte das BGH in früheren Urteilen jedoch nicht zulassen. Zudem hatte der BGH eine marktbeherrschende Stellung der Jaguar Land Rover Deutschland GmbH angenommen. Deshalb dürfe der Importeur einem Betrieb, der die qualitativen Anforderungen erfüllt, nicht den Zugang zum Werkstattnetz verweigern, es sei denn sachliche Gründe würden für den Ausschluss sprechen.

Wegen der marktbeherrschenden Stellung war in der mündlichen Verhandlung auch ein Vertreter des Bundeskartellamtes anwesend. Aus seiner Sicht sollte das BGH nun gegenüber den Instanzgerichten klarstellen, was im Umgang mit einem Zulassungsanspruch einer Werkstatt zu tun ist. Denn noch immer sind Fälle der Zulassungsverweigerung anhängig.

Das Urteil aus dem Jahr 2016 hatte die Rechtsabteilung des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe wie folgt kommentiert: „Dies (das Recht auf einen Servicevertrag) ist etwa dann der Fall, wenn Kfz-Werkstätten, die Arbeiten an Pkw einer bestimmten Marke durchführen wollen, keine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit haben, diese Tätigkeit auch ohne den Status einer Vertragswerkstatt des jeweiligen Herstellers auszuüben“. Daran hat sich bis heute nichts geändert.

(ID:45106299)

Jetzt Newsletter abonnieren

Verpassen Sie nicht unsere besten Inhalte

Mit Klick auf „Newsletter abonnieren“ erkläre ich mich mit der Verarbeitung und Nutzung meiner Daten gemäß Einwilligungserklärung (bitte aufklappen für Details) einverstanden und akzeptiere die Nutzungsbedingungen. Weitere Informationen finde ich in unserer Datenschutzerklärung. Die Einwilligungserklärung bezieht sich u. a. auf die Zusendung von redaktionellen Newslettern per E-Mail und auf den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern (z. B. LinkedIn, Google, Meta).

Aufklappen für Details zu Ihrer Einwilligung