BGH: Restwert für Minderwertausgleich bei Kilometerleasing unerheblich

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Aussage des Gerichts

Entgegen der Ansichten der Vorinstanz ging der BGH grundsätzlich davon aus, dass die Klägerin Anspruch auf Erstattung des Minderwertes habe, obwohl sie ihr Fahrzeug an den Händler zum kalkulierten Restwert nach Rückgabe durch die Beklagte weiter veräußert hatte. Das LG Braunschweig lehnte als Vorinstanz diesbezüglich einen Anspruch der Klägerin noch ab, da der Minderwert durch einen Vergleich zwischen dem tatsächlichen Verkaufserlös und dem kalkulierten Restwert des Fahrzeugs bei vertragsgemäßer Rückgabe zu ermitteln sei. Da hier keine ersatzfähige Differenz verblieb, lehnte das LG Braunschweig den Anspruch ab.

Der BGH sah dies anders. Die Parteien hätten eine vertragliche Vereinbarung über einen als Erfüllungsanspruch ausgestalteten Anspruch auf Ausgleich eines etwaigen Minderwerts des Leasingfahrzeugs bei dessen Rückgabe in vertragswidrigem Zustand getroffen. Dieser Erfüllungsanspruch ergäbe sich aus der Regelung in Abschnitt XVI Nr. 3 der Leasingbedingungen.

Das Berufungsgericht habe allerdings bei der Prüfung eines Anspruchs auf Minderwertausgleich den Inhalt dieses Minderwertausgleichs und die Eigenart eines Kraftfahrzeugleasingvertrags mit Kilometerabrechnung nicht hinreichend erfasst.

Nach Ansicht des BGH spielt es keine Rolle, ob die Leasinggeberin bei Weiterverwertung des zurückgegebenen Fahrzeugs den kalkulierten Restwert erhält oder nicht. Bei einer solchen Vertragsgestaltung finde nämlich typischerweise kein Ausgleich und keine Abrechnung des vom Leasinggeber intern kalkulierten Restwerts statt. Das Verwertungsrisiko sowie die Verwertungschancen lägen allein beim Leasinggeber. Dieser trage bei Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand das Risiko, dass er bei dessen Veräußerung die volle Amortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns erziele. Andererseits sei er nicht verpflichtet, den Leasingnehmer an einem durch Veräußerung des Fahrzeugs nach Vertragsablauf erzielten Gewinn zu beteiligen. Mit anderen Worten kann damit die Leasinggeberin einen Minderwert auch dann verlangen, wenn sie bei der Weiterverwertung des Fahrzeugs trotz der dem Minderwert zugrunde liegenden Mängel und Schäden keinen Verlust erleidet. Anders als beim Vertrag mit Restwertabrechnung hat somit beim Kilometerleasing der Restwerterlös keinen Einfluss auf die vom Leasingnehmer zu leistende Zahlung.

Das Urteil in der Praxis

Die Ausführungen des BGH zum Verständnis des vorinstanzlichen Landgerichts des Kilometerleasings sind bezeichnend. Die Richter hatten das Wesen des Kilometerleasingvertrags völlig verkannt und falsch entschieden. Die Entscheidung zeigt, wie wichtig versierte fachanwaltliche Hilfe bei der Durchsetzung von Leasingansprüchen ist. Dies gilt sowohl für die Leasinggeberin als auch die Leasingnehmerin.

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