Der BGH ist in einem aktuellen Urteil von der bisherigen Linie abgerückt, wonach ein Auftraggeber verlangen kann, dass der Schaden mit dem für die Mangelbeseitigung erforderlichen, fiktiv berechneten Geldbetrag abgegolten wird.
(Foto: BGH/Nikolay Kazakov)
Der BGH ist in einem aktuellen Urteil (22.02.2018, AZ: VII ZR 46/17) von der bisherigen Linie abgerückt, wonach ein Auftraggeber verlangen kann, dass der Schaden mit dem für die Mangelbeseitigung erforderlichen, fiktiv berechneten Geldbetrag abgegolten wird. Zwar ging es dabei um Bauarbeiten, das Urteil ist aber auch auf das Kfz-Werkvertragsrecht anwendbar.
Zum Hintergrund: Das vorinstanzliche Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2017, AZ: 5 U 30/15) des BGH hatte einen Bauunternehmer, der Natursteinarbeiten ausgeführt und einen Architekten, der diese überwacht hatte, gesamtschuldnerisch zur Zahlung aufgrund von Mängeln verurteilt.
Das Urteil basierte auf einer fiktiven Schadenberechnung, wobei das OLG Düsseldorf sich auf die ständige Rechtsprechung des BGH zur fiktiven Schadenkostenabrechnung im Werkvertragsrecht stützte (siehe z.B. BGH, Urteil vom 24.05.1973, AZ: VII ZR 92/71 und Urteil vom 28.06.2007, AZ: VII ZR 81/06).
Der BGH gab mit diesem Urteil nunmehr – überraschend - zur fiktiven Schadenberechnung seine Linie auf – jedenfalls insoweit, als Werkverträge betroffen sind, die ab dem 1.1.2002 geschlossen wurden.
Aussage des Gerichts
Das auch auf das Kfz-Werkvertragsrecht anwendbare Urteil des BGH gibt die Rechtsprechung des BGH auf, wonach ein Auftraggeber abweichend von § 249 Abs. 1 BGB verlangen kann, dass der Schaden mit dem für die Mangelbeseitigung erforderlichen Geldbetrag abgegolten wird. Nach dem BGH galt diese Möglichkeit bislang unabhängig davon, ob der Auftraggeber den zur Verfügung gestellten Betrag tatsächlich zur Mängelbeseitigung verwendet oder nicht.
Nach der aktuellen Entscheidung des BGH führt dieser aus, dass ein Besteller, der keine Aufwendungen zur Mängelbeseitigung tätigt, sondern diese nur fiktiv ermittelt, auch keinen Vermögensschaden in Form und Höhe dieser (nur fiktiven) Aufwendungen hat. Erst wenn er den Mangel beseitigen lässt und die Kosten dafür begleicht, entsteht ihm, so der BGH, ein Vermögensschaden.
Demnach kann eine fiktive Schadenberechnung nach dieser geänderten Rechtsauffassung des BGH nicht mehr damit begründet werden, dass der Mangel selbst der Vermögensschaden in Höhe der fiktiven Beseitigungskosten sei. Ein Mangel sei vielmehr zunächst einmal nur ein Leistungsdefizit, weil das Werk hinter der geschuldeten Leistung zurückbleibt. Mit einer Schadenbemessung nach fiktiven Maßstäben würde dieses Defizit bei wertender Betrachtung aber nicht zutreffend abgebildet. Vielmehr führe laut dem BGH eine fiktive Schadenberechnung häufig zu einer Überkompensation und damit nach allgemeinen schadenrechtlichen Grundsätzen zu einer nicht gerechtfertigten Bereicherung des Bestellers.
Auch der Grundsatz der Dispositionsfreiheit, so der BGH weiter, der es dem Besteller überlässt, ob er den Mangel selbst oder überhaupt noch beseitigen möchte, mache die fiktive Schadenberechnung nicht zwingend notwendig, da der Auftraggeber nach wie vor zwischen mehreren Varianten wählen kann:
Einmal kann der Besteller, der den Mangel nicht beseitigt, seinen Vermögensschaden nach den allgemeinen schadenrechtlichen Grundsätzen im Wege einer Vermögensbilanz darlegen – also die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen Sache ohne Mangel und ihren Wert mit Mangel ermitteln. Hat der Besteller die Sache ohne Beseitigung des Mangels veräußert, wie in dem vom BGH entschiedenen Fall geschehen, indiziert der erzielte Kaufpreis ihren hypothetischen Wert mit Mangel.
Alternativ könnte ein Besteller, so der Senat, den Schaden auch anhand des vereinbarten Werklohns ermitteln. Maßstab soll dann die durch den Mangel des Werks erfolgte Störung des Äquivalenzinteresses sein. Die nicht mangelfrei erbrachte Gegenleistung entspricht laut dem Senat dem beim Besteller eingetretenen Vermögensschaden.
Letztlich kann der Besteller den Schaden auch beheben lassen und die erforderlichen Aufwendungen als Schadenersatz geltend machen. Will er dies nicht vorfinanzieren, kann er auf Zahlung eines Vorschusses klagen. Die Mangelbehebung muss dann aber auch durchgeführt werden – falls nicht, müssen die Beträge zurückgezahlt werden.
Das Urteil in der Praxis
Auch für das Kfz-Werkvertragsrecht bedeutet dies nunmehr, dass bei Vorliegen eines Mangels der Besteller/Auftraggeber einer Reparatur die Mangelbeseitigungskosten nicht nach den fiktiven Mangelbeseitigungskosten bemessen kann.
Stand: 08.12.2025
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