BGH: Schadenersatz ohne Vermögensschaden

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Gegen die Wirksamkeit der Minderwertausgleichsklausel spreche auch nicht, dass dem Leasingnehmer kein Recht zur Nacherfüllung eingeräumt war und dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer vor Geltendmachung des Anspruchs keine angemessene Frist gemäß § 281 Abs. 1 BGB zur Leistung gesetzt habe. Dem stehe entgegen, dass der Leasingnehmer nach Vertragsablauf nicht mehr zum Besitz des Leasingfahrzeugs berechtigt sei. Dies hindere den Leasingnehmer selbstredend nicht, vor Vertragsablauf das Fahrzeug auf Mängel, Schäden und Abweichungen vom gewöhnlichen Erhaltungszustand begutachten zu lassen und dann für eine Beseitigung zu sorgen.

Der Leasingnehmer begebe sich durch eine Rückgabe des Fahrzeugs zum vereinbarten Vertragsende selbst der Möglichkeit, eine kostengünstigere Vornahme der erforderlichen Arbeiten vorzunehmen, so die Richter Der Umstand, dass die Klausel dem Leasingnehmer nach Rückgabe des Fahrzeugs keine Nachbesserungsmöglichkeiten einräumt, benachteilige den Leasingnehmer damit nicht unangemessen.

Verzugszinsen konnten nach Ansicht des BGH allerdings nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz eingefordert werden. Bei der Forderung auf Zahlung des Minderwertausgleichs handelt es sich nicht um eine solche, welche auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistungen gerichtet sei, welche in der Lieferung von Gütern oder in der Erbringung von Dienstleistungen bestehen. Nur für solche Forderungen rechtfertige sich der Ansatz eines gesetzlichen Verzugszinssatzes in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB.

Das Urteil in der Praxis

An der Entscheidung des BGH ist vor allem die Aussage interessant, dass der Leasingnehmer vom Leasinggeber nach der pünktlichen Rückgabe des Fahrzeugs am Vertragsende nicht verlangen kann, eine Nacherfüllungsmöglichkeit zu erhalten. Die Argumente des BGH überzeugen.

Dem Leasingnehmer steht es vor der Rückgabe ohne Weiteres frei, sein ihm überlassenes Fahrzeug auf entsprechende Mängel und Schäden hin überprüfen zu lassen. Er hat dann ohne Weiteres die Möglichkeit einer kostengünstigeren Instandsetzung nach einer von ihm gewählten Methode. Macht er von diesem Recht nicht Gebrauch, so steht ihm auch kein Nachbesserungsrecht nach Rückgabe des Leasingfahrzeugs zur Seite.

Der Anspruch auf Minderwertausgleich ist allerdings selbst unter Unternehmern nicht mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, da es sich nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nicht um eine Entgeltforderung für erbrachte Dienstleistung oder gelieferte Güter handelt.

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