BGH stellt Selbstbeteiligung bei Mietwagen klar

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Systemischer Nachteil für die Kaskoversicherung

Der Anspruch geht also nicht in Höhe des durch die Vollkaskoversicherung regulierten Betrages auf diese über, sondern verbleibt beim Geschädigten. Dieser kann dann die sogenannten quotenbevorrechtigten Positionen (kongruenter Schaden) von der unfallgegnerischen Haftpflichtversicherung in voller Höhe ersetzt verlangen, obwohl diese grundsätzlich eine Mithaftungsquote einwenden könnte. Kongruente Schadenspositionen sind beispielhaft die Selbstbeteiligung, die Sachverständigenkosten, Wertminderung und Abschleppkosten.

Der Geschädigte hat durch die quotenbevorrechtigte Abrechnung mithin den Vorteil, diese Positionen trotz Mithaftung von der gegnerischen Versicherung unter Umständen voll ersetzt zu erhalten, die Kaskoversicherung behält den Nachteil, in dieser Höhe nicht mehr gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung regressieren zu können. Sie zahlt also bei der kombinierten Abrechnungsvariante des Versicherungsnehmers insgesamt mehr, als bei isolierter Abrechnung.

Diesen Nachteil der Kaskoversicherung und spiegelbildlichen Vorteil des Geschädigten hält die Rechtsprechung für gerechtfertigt. Der Geschädigte zahle hierfür seine Versicherungsprämien, der Kaskoversicherer könne diese Besonderheit in seine Prämiengestaltung bereits mit einarbeiten.

Versprechen der Vollkaskoversicherung zählt

Da im konkreten Fall der Autovermieter als Quasi-Kaskoversicherer auftrat, stellte sich nunmehr die Frage, ob auch dem Autovermieter diese durch die Rechtsprechung hingenommenen und gewollten Nachteile drohen. Der Bundesgerichtshof bestätigte dies. Der Autovermieter verspreche dem Mieter bei Einräumung einer Haftungsbefreiung regelmäßig, ihm die Stellung eines vollkaskoversicherten Eigentümers einzuräumen.

Als solcher hätte er das Quotenvorrecht mit der Folge, dass er die Selbstbeteiligung im Umfang des vom Unfallgegner gezahlten Ersatzes nicht tragen müsste. Eine andere Sichtweise rechtfertige sich auch nicht daraus, dass der Mieter von vorn herein damit rechnen müsse, im Falle eines Unfalls 1.500 Euro selbst tragen zu müssen. Auch beim Kaskoversicherungsvertrag müsse der Versicherungsnehmer von Anfang an damit rechnen, in Höhe der Selbstbeteiligung den Schaden selbst zu tragen. Dennoch gelten hier die Grundsätze des Quotenvorrechts. Auch die Interessenlage von Autovermieter und Mieter sei mit den Interessen der Kaskovertragsparteien vergleichbar.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Autovermieter anders als der Kaskoversicherer, den Kunden nach einem Schadensereignis nicht entsprechend höherstufen könne. Auch hier könne der Autovermieter bereits bei der Kalkulation seiner Haftungsbefreiungskosten diese Besonderheiten berücksichtigen.

Bedeutendes Urteil für die Vermieter

Für die Praxis der Autovermietung ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs von erheblicher Bedeutung. Regelmäßig wird bei der Anmietung eines Fahrzeuges die Haftungsbefreiung vereinbart und dafür auch gesondert berechnet. Der Autovermieter muss sich hier im Klaren sein, dass er quasi als Kaskoversicherer auftritt. In ständiger Rechtsprechung bestätigt der Bundesgerichtshof, dass sich die Rechtsbeziehungen zwischen Autovermieter und Mieter bei einer derartigen Konstellation denen eines Kaskoversicherungsvertrages angleichen.

In der Praxis sollte bei der Kalkulation der Haftungsbefreiungskosten unbedingt berücksichtigt werden, dass trotz eines Anspruchs des Autovermieters als Eigentümer des Mietfahrzeuges, gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners Ansprüche solange nicht auf den Vermieter übergehen, wie nicht der haftungsbefreite Mieter im Hinblick auf seine Schäden befriedigt wurde.

Diese Besonderheit kann zum einen als stichhaltiges Argument bei der Kalkulation der Mietwagenkosten dienen, zum anderen sollten bei Unfallschäden mit Haftungsquote Autovermieter und Kunde unbedingt die Grundsätze des Quotenvorrechts berücksichtigen, welche in der Regel zu einer günstigeren Abrechnung des Schadens führen, als eine isolierte Abrechnung entweder nur mit der Vollkasko- oder Haftpflichtversicherung des Unfallgegners.

Allerdings ist die quotenbevorrechtigte Abrechnungsvariante nicht ganz unkompliziert. Die Hinzuziehung eines Anwalts ist hier in jedem Falle anzuraten.

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