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„Gründe der wirtschaftlichen Effizienz“
Des Weiteren sei die Notwendigkeit des Netzumbaus vom Hersteller „auf plausible Weise“ auch mit „Gründen der wirtschaftlichen Effizienz“ verargumentiert worden. So etwa hatte Nissan die alte Struktur des zweistufigen Vertriebsnetzes als wesentliche Ursache für die „finanzielle Schwäche vieler kleiner Händler“ und den deutlich rückläufigen Marktanteile von Nissan in Deutschland angeführt.
Der BGH ging weiter davon aus, dass bei Nissan auch die Voraussetzungen dafür gegeben waren, eine Strukturkündigung des Haupthändlervertrags gemäß Art. 3 Kfz-GVO auszusprechen. Damit sei auch der Vertragshändler im Verhältnis zum angeschlossnenen B-Händler berechtigt gewesen, dessen Händlervertrag im Wege einer Strukturkündigung mit Jahresfrist zu kündigen.
Neues, einstufiges Händlernetz
Die Renault Nissan Deutschland AG hatte den Fahrzeug-Vertrieb bis zum 31.1.2007 über ein zweistufiges Netz von „Vertragshändlern“ und ihnen angeschlossenen „Händlern“ (B-Händler) organisiert. Im Januar 2006 teilte sie allen Nissan-„Händlern“ schriftlich mit, dass der Fahrzeug-Vertrieb künftig in einem neuen, einstufigen Händlernetz stattfinden werde. Nissan begründete die Umstrukturierung des Händlernetzes damit, dass die im zweistufigen Vertriebsnetz erzielten Ergebnisse „unbefriedigend“ seien und das Vertriebsnetz den „regionalen“ Kaufgewohnheiten der potentiellen Nissan-Kunden und deren Qualitätsanforderungen „nicht mehr gerecht“ werde.
Im Zuge des Netzumbaus sollten nach den damaligen Planungen von Nissan 103 der bis dato 638 Händlerstandorte wegfallen. Von den bislang 638 Standorten sollten lediglich 286 unverändert bestehen bleiben. Die restlichen 352 Handelspartner sollten durch 249 „leistungsfähigere Unternehmen“ an neuen Standorten ersetzt werden. Das neu konzipierte Nissan-Händlernetz umfasst aktuell 535 Händler-Standorte und ist nach regionalen Gesichtspunkten in „Metro-Regionen“ (Großstädte ab 400.000 Einwohner), „Urban-Regionen“ (Städte ab 100.000 Einwohner) und „ländliche Gebiete“ gegliedert. Die dort eingesetzten Händler müssen „regional“ differenzierte Qualitätsanforderungen erfüllen.
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