BGH-Urteil erhöht Verfahrensgefahr für Sachverständige

Seite: 2/2

Der BGH unterstellt, dass dem Sachverständigen sehr wohl bekannt war, dass das von ihm geltend gemachte Honorar deutlich über dem Ortsüblichen liegt. Dem Sachverständigen sei diese Aufklärung auch durchaus zumutbar.

Weiterhin äußert sich der BGH zur sogenannten Üblichkeit und weist zutreffend darauf hin, dass es keine fixen Werte für die Bemessung der Üblichkeit gibt, sondern hier Bandbreiten zu berücksichtigen sind. Ausdrücklich verweist der BGH auf die Honorarumfrage des BVSK, die durch den sogenannten Honorarkorridor die Üblichkeit eingrenzt.

Durch die Zurückverweisung ist nun die Vorinstanz aufgefordert, die Frage der Üblichkeit erneut zu prüfen, wobei durch die Hinweise des BGH damit zu rechnen ist, dass das ursprünglich geltend gemachte Honorar überhöht sein dürfte.

Bedeutung für die Praxis

Für die Versicherer ergibt sich aus dem Urteil ein Ansatzpunkt, gegen die Sachverständigenhonorare vorzugehen, wenn sie sie für überhöht halten. Aus Sicht von autorechtaktuell.de sei nicht auszuschließen, dass die Zahl der Regressverfahren gegen Kfz-Sachverständige deutlich ansteigen wird. Zugleich kann aber auch festgehalten werden, dass die Einführung des Honorarkorridors in der BVSK-Honorarbefragung eine schrankenlose Kürzung von Sachverständigenhonoraren auch nach dieser BGH-Entscheidung faktisch nicht zulässt.

(ID:44833182)