BGH-Urteil: Meilenstein für Händlerrechte
In punkto Wirksamkeit von Händlerformularklauseln hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshof (BGH) eine möglicherweise richtungsweisende Entscheidung verkündet.
In punkto Wirksamkeit von Händlerformularklauseln hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshof (BGH) eine möglicherweise richtungsweisende Entscheidung am Dienstag, 13.07., verkündet. ZDK und Citroen-Händlerverband hatten von der Citroën Deutschland AG die Unterlassung von insgesamt 14 Vertragsklauseln verlangt, die Citroën in ihren Vertragshändlerverträgen verwendet.
Da Citroën vor dem BGH in der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2004 noch ausdrücklich betont hatte, dass man beabsichtige, diese Klauseln auch unter der neuen GVO zu verwenden, hatte der BGH Gelegenheit, diese Klauseln sowohl unter dem Blickpunkt der (ausgelaufenen) GVO 1475/95 als auch der neuen GVO 1400/02 zu prüfen. Dies ist nach Auffassung von Rechtsanwalt Dr. Genzow (Rechtsanwälte Graf von Westphalen, Bappert & Modest, Köln), der dieses Verfahren für den ZDK und den Citroen-Händlerverband über die Instanzen betreut hat, ein ganz wichtiger Gesichtspunkt: "Noch nie gab es zu einer gerade in Kraft getretenen europäischen Verordnung so schnell eine höchstrichterliche Entscheidung."Wie üblich wurde am 13.07.2004 nur der Tenor des Urteils verkündet; die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Deshalb können zum jetzigen Zeitpunkt nur Vorabinformationen dargestellt werden. Eine umfassende Kommentierung erfolgt, sobald die Entscheidungsgründe vorliegen.
Unzulässig sind nach der Auffassung des Kartellsenats des BGH insbesondere folgende Klauseln:
- die Verpflichtung des Händlers, aus Investitionen des Herstellers in den Bereichen Ausstattung und Personalschulungen keinen Nutzen für ein Zweitfabrikat zu ziehen;
- die Verpflichtung des Händlers, Vertragsware mindestens im Umfang der einvernehmlich festgesetzten Jahreszielsetzung abzusetzen;
- die Verpflichtung des Sachverständigen, die Festsetzung der Mindestabsatzmenge „anhand der im Vertragsgebiet bisher erzielte Verkäufe und der Vorausschätzungen für zukünftige Verkäufe in diesem Gebiet, der Markterwartung im Bundesgebiet sowie unter Berücksichtigung der Modell- und Vertriebspolitik von Citroën“ vornehmen;
- die Verbindlichkeit des Vorschlages vom Hersteller für die Festlegung der Absatzmengen bis zur Bestimmung durch den Sachverständigen;
- die Verpflichtung, Vorführwagen sämtlicher Modellreihen vorzuhalten;
- die Verpflichtung, einen Lagerbestand mindestes in Höhe von 1/11 des Verkaufsziels vorzuhalten;
- die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe bei Verstoß gegen die Herausgabepflicht von Unterlagen bei Vertragsende und bei Verstoß gegen das Werbeverbot in Höhe von 5.000 DM, bei Dauerhandlungen oder fortlaufender Verletzung für jeden weiteren Tag der Zuwiderhandlung eine weitere Vertragsstrafe von 100 DM je Tag;
- die Begrenzung von Schadensersatzansprüchen der Händler auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Citroën.
Darüber hinaus hat der BGH auch verschiedene Klauseln, betreffend das Recht des Herstellers zur außerordentlichen Kündigung, als unangemessen und damit unzulässig angesehen, insbesondere:
- das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei völliger oder teilweiser Aufgabe der sachlichen oder personellen Ausstattung des Händlerbetriebes ohne Rücksicht darauf, ob und ggf. inwieweit die Belange des Herstellers dadurch überhaupt tangiert werden, stellt keine Berechtigung des Herstellers zur außerordentlichen Kündigung dar;
- das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn der Händler seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber einem mit dem Hersteller verbundenen Unternehmen nachhaltig nicht nachkommt, ist dies ebenfalls kein hinreichender Grund für eine außerordentliche Kündigung;
- gleiches gilt für eine außerordentliche Kündigung wegen "Verletzung der Absatzförderungspflicht", wenn der Händler keine 70 Prozent der Jahresvereinbarung erreicht hat, und zwar auch dann nicht, wenn ihm eine 6monatige Abmahnungsfrist zusätzlich gegeben wird.
Der ZDK hatte darüber hinaus eine Klausel als unwirksam angesehen, wonach der Hersteller dem Händler für die für die Gewährleistungsarbeiten verwendeten Ersatzteile eine Vergütung nach Maßgabe einer bestimmten Tabelle gibt, die nach Auffassung des ZDK und des Citroen-Händlerverbandes sogar deutlich unter einem Kostenersatz liegt.
Das Landgericht hatte diese Klausel als unangemessen angesehen; das Oberlandesgericht befand die Klausel als zulässig. Der Bundesgerichtshof hat auch insoweit die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und zur nochmaligen Überprüfung (Sachverhaltsaufklärung) und Entscheidung zurückverwiesen. Man darf auf die Leitlinien des BGH für die Bewertung einer solchen Klausel gespannt sein.
In einem einzigen Punkt sind die Kläger unterlegen: Der BGH hat offenbar die Berechtigung des Herstellers als zulässig angesehen, Gegenforderungen des Händlers sowohl mit eigenen Forderungen als auch mit Forderungen der herstellereigenen Bank zu verrechnen (sogenannte Konzernverrechnungsklausel).