BGH 5.000 Euro Standgebühr für abgeschlepptes Auto – theoretisch in Ordnung

Quelle: dpa 3 min Lesedauer

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Laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zählen zu den erstattungsfähigen Kosten für das Abschleppen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs grundsätzlich auch die Kosten für die Verwahrung des Autos im Anschluss.

Nutzer müssen für Autos, die unbefugt auf Privatgrund abestellt und deswegen abgeschleppt werden laut BGH nich nur die Abschleppkosten tragen – sondern auch noch den finanziellen Aufwand für die Verwahrung der Fahrzeuge danach.(Bild:  Daimler)
Nutzer müssen für Autos, die unbefugt auf Privatgrund abestellt und deswegen abgeschleppt werden laut BGH nich nur die Abschleppkosten tragen – sondern auch noch den finanziellen Aufwand für die Verwahrung der Fahrzeuge danach.
(Bild: Daimler)

Das Abschleppen eines Autos ist an sich schon teuer und ärgerlich für Halter und Halterinnen – dazu kommen oft noch Standgebühren. Im Rechtsstreit zu einem Fall aus Sachsen, bei dem sich allein diese Verwahrkosten auf 4.935 Euro summiert hatten, hat der für Ansprüche aus Besitz und Eigentum an Grundstücken zuständige fünfte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Urteil vom 17. November aber klargestellt, dass der Halter nicht grenzen- und grundlos zur Kasse gebeten werden kann (Az. V ZR 192/22).

Die schlechte Nachricht für betroffene Besitzer zuerst: Grundsätzlich dürfen Kosten, die im Zusammenhang mit der Verwahrung des Fahrzeugs im Anschluss an den Abschleppvorgang entstehen, in Rechnung gestellt werden, entschieden die Richter in Karlsruhe.

Die gute Nachricht: Ohne Weiteres ist das nicht möglich. Zum einen muss dem Urteil zufolge der Grundstücksbesitzer, auf dessen Gelände der Wagen unerlaubt abgestellt wurde, oder stellvertretend die Abschleppfirma den Halter des Fahrzeugs unmittelbar im Anschluss über den Abschleppvorgang informieren. Zum anderen sei der Erstattungsanspruch zeitlich begrenzt, bis zu dem Moment, wenn der Halter die Herausgabe seines Wagens verlangt.

Wenn das Unternehmen dann allerdings anbietet, den Wagen im Gegenzug für die bis dahin entstandenen Kosten herauszugeben und der Halter diese nicht zahlen kann oder will, könnten die Verwahrkosten weiter steigen. Wie hoch Standgebühren sein dürfen, legte der BGH nicht fest. Die Rede war von „ortsüblichen Kosten“. Der Automobilclub ADAC hat keine Übersicht über die Spannbreite der Standgebühren für abgeschleppte Fahrzeuge in Deutschland. „Tatsächlich können die Verwahrkosten regional aber stark variieren“, berichtet der Autofahrerverband.

Zahlen ist die bessere Option

Um die Kosten zu reduzieren, sei eher anzuraten, den geforderten Betrag zu zahlen beziehungsweise zu hinterlegen – selbst dann, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme oder an der Höhe der Abschleppkosten bestehen. Im Anschluss könnten immer noch Rückforderungsansprüche gegen den Grundstücksbesitzer gerichtet werden, teilte ein ADAC-Sprecher nach der Urteilsverkündung mit.

Dass der Grundstücksbesitzer unmittelbar den Halter des falsch parkenden Pkw über das Abschleppen informiert, ist nach Einschätzung des ADAC in den meisten Fällen schwer umsetzbar. Denn dazu müsse er gegen Gebühr beim Verkehrszentralregister in Flensburg die Halterdaten erfragen. „In der Regel hat sich der Halter bis dahin längst beim Grundstücksbesitzer bzw. dem Abschlepper gemeldet.“

Im konkreten Fall aus Sachsen hatte der Fahrzeughalter wenige Tage nach dem Abschleppen die Herausgabe seines Autos verlangt. Die Firma verweigerte dies aber, solange die Abschleppkosten von rund 270 Euro und Standgebühren von 15 Euro pro Tag nicht bezahlt würden.

Während sich der Streit über die Zahlung der Kosten hinzog, stand der Wagen auf dem Firmengelände. Und stand. Und stand. So wuchs die Summe immer weiter. Als am Landgericht Dresden verhandelt und der Wagen herausgegeben wurde, war er seit 329 Tagen auf dem Gelände der Abschleppfirma gewesen – so ergibt sich der Betrag von 4.935 Euro.

Herausgabe-Verlangen ist entscheidend

Das Dresdner Oberlandesgericht (OLG) sprach dem Unternehmen allerdings nur 75 Euro zu und erachtete als entscheidenden Zeitpunkt den Moment, in dem der Halter unmissverständlich klarstellte, dass er sein Fahrzeug zurückhaben wolle. Gegen dieses Urteil war die Abschleppfirma in Revision am BGH gegangen. Weil das Unternehmen aber zunächst nicht auf das Herausgabeverlangen des Halters reagiert hatte, bestätigten die Richterinnen und Richter das OLG-Urteil.

Aus ADAC-Sicht war das ein Einzelfall, der so in der Realität selten vorkomme. Meist seien Halter auf ihr Fahrzeug angewiesen und wollten nicht warten. Daher wendeten sie sich an den Grundstücksbesitzer oder Abschlepper und erhielten das Auto in der Regel gegen Zahlung der entstandenen Kosten und Standgebühren unverzüglich zurück.

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