BGH: Verjährungsverkürzung ist unzulässig

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Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen und Kfz-Reparaturbedingungen müssen angepasst werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 15.11.2006 (Aktenzeichen VIII ZR 3/06) die Klauseln zur Verkürzung der Verjährung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kritisiert. Darin hält der BGH Klauseln für unzulässig, mit denen auch Schadensersatzansprüche in die Verkürzung der Verjährung einbezogen sind. Darauf hat jetzt der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) hingewiesen.

Der entscheidende Leitsatz des BGH-Urteils laute: "Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden."

Die vom ZDK unverbindlich empfohlenen Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen und Reparaturbedingungen beinhalten Klauseln, mit der die jeweilige Verjährungsfrist auf das gesetzliche Mindestmaß verkürzt wird. Diese Klauseln seien auf Grund des BGH-Urteils wohl nicht mehr haltbar, so der ZDK. Dies habe zur Folge, dass im Zweifel die Regelverjährung von 24 Monaten gelte.

Es besteht dringender Handlungsbedarf

Die vorgenannten Bedingungstexte werden derzeit vom ZDK, VDA und VDIK überarbeitet, so dass den Betrieben in Kürze modifizierte Geschäftsbedingungen angeboten werden können. Vor dem Hintergrund der neuen Rechtsprechung des BGH hat der ZDK eine Interimslösung in Form einer Zusatzvereinbarung geschaffen, um etwaige Rechtsnachteile der Betriebe durch die Verwendung der vom ZDK empfohlenen Bedingungstexte zu vermeiden. Die Zusatzvereinbarungen finden Sie hier zum Download.