BGH: Verkäufer kann Teile-Auktion beenden

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Nachdem das Amtsgericht Wolfsburg die Klage abgewiesen hatte und das Landgericht Braunschweig daraufhin als Berufungsinstanz die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hatte, war die Revision des Beklagten vor dem BGH erfolgreich. Der BGH verwies an das LG Braunschweig zurück.

Verkäufer ist im Recht

Der BGH teilte die Auffassung des Berufungsgerichts nicht, es sei zum Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages gekommen. Nach der Rechtsprechung des Senats sei der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internetauktion abgegebenen Verkaufsangebots unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens zu bestimmen, das auf seiner Internetplattform das Forum für die Auktion biete (so auch BGH, Urteil vom 08.06.2011, AZ: VIII ZR 305/10, in NJW 2011, 2643 Rn. 15 ff.).

Hier nahm dann der BGH Bezug auf § 10 Ziff. 1 S. 5 der AGB. Danach kommt ein Kaufvertrag auch bei vorzeitiger Beendigung des Angebots mit dem Höchstbietenden zustande. Allerdings ist als Ausnahme geregelt, dass dies dann nicht zutrifft, wenn der Anbieter gesetzlich dazu berechtigt war, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.

Hierzu und zu den Gründen, welche den Anbieter berechtigen, sein Angebot zurückzuziehen, werde in § 10 Ziff. 7 der AGB Näheres ausgeführt. Aus der Sicht der an der Auktion teilnehmenden Bieter sei danach das Angebot des Verkäufers dahin zu verstehen, dass dieses unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme stehe. Dieser, die Bindungswirkung des Angebots einschränkende Vorbehalt verstoße nicht gegen Grundsätze über die Bindungswirkung von Angeboten (§§ 145, 148 BGB).

Vielmehr sehe § 145 BGB sogar vor, dass der Antragende die Bindungswirkung seines Angebotes ausschließen könne. Vor diesem Hintergrund war es nach Ansicht des BGH durchaus möglich, dass die Angebotsrücknahme berechtigt war, wenn z.B. dem Beklagten als Anbietenden ein Anfechtungsrecht nach § 119 BGB wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des angebotenen Motors (fehlende Zulassung für den Straßenverkehr) zur Seite stand. Der BGH hob das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurück.

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