Auch aus § 478 Abs. 2 BGB lasse sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. § 478 Abs. 2 BGB regelt, dass ein Unternehmer von seinem Lieferanten von neu hergestellten Sachen Ersatz der Aufwendungen verlangen könne, die er im Verhältnis zum Verbraucher nach § 439 Abs. 2 BGB zu tragen habe. Die Anwendung dieser Vorschrift käme allerdings deshalb nicht in Betracht, weil im vorliegenden Fall kein Kaufvertrag, sondern ein Werkvertrag geschlossen wurde und § 478 BGB auf Werkverträge nicht anwendbar sei.
Sodann machte der BGH nähere Ausführungen zur Abgrenzung des Werkvertrages zum Kaufvertrag. Es komme für die Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder Werkvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei einer gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liege.
Es komme hierbei vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses an.
Im Hinblick auf die Lieferung und Verlegung eines Parkettbodens ging der BGH von einem Werkvertrag aus. Im Vordergrund stehe die mangelfreie Herstellung des einzubauenden Parkettbodens und nicht die Lieferung der zu verlegenden Parkettstäbe. Somit stand der Klägerseite auch kein Anspruch aus § 478 Abs. 2 BGB, Regress im Rahmen zur Seite.
Das Urteil in der Praxis
Der Kfz-Betrieb sollte wissen, dass der Kunde als Käufer eines Ersatzteils, welches beispielhaft nicht vom Verkäufer selbst verbaut wurde, verschuldensunabhängige Ansprüche gegenüber dem Händler auch auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten bei einer fremden Werkstatt hat. Diese zusätzlichen Kosten können – gerade auch im Verhältnis zum Wert des Ersatzteils – erheblich sein. Für den Betrieb ist es dann wichtig zu wissen, dass Regressansprüche gemäß § 478 Abs. 2 BGB bestehen. Bei entsprechenden Reklamationen und Schadenersatzforderungen des Kunden sollte also der Kfz-Betrieb unverzüglich Kontakt mit seinem Lieferanten aufnehmen und die Mängelrüge erheben.
Wichtig zu wissen ist allerdings auch, dass der Unternehmer gegenüber anderen Unternehmern bei entsprechend kaufvertraglichen Mängeln keiner Verpflichtung unterliegt, entstandene Aus- und Einbaukosten zu ersetzen. In diesen Fällen kämen entsprechende Ansprüche nur gemäß §§ 280, 284 BGB in Betracht, was aber ein Verschulden voraussetzt.
Hier kann sich allerdings der Unternehmer entlasten und beispielhaft nachweisen, dass entsprechende Mängel an dem verkauften Gegenstand nicht ohne Weiteres erkennbar waren.
Aufgrund der Komplexität und der vielseitigen Rechtsprechung des BGH ist bei derartigen Fällen versierte anwaltliche Hilfe von Anfang an dringend anzuraten.
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