Der BGH bestätigte nun das Berufungsgericht und sah gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 BGB einen Schadenersatzanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten als gegeben an.
Schon bevor der Kläger die Beklagte mit dem Austausch der Einspritzdüsen beauftragt habe, hätte zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB bestanden. Bereits bei der Anbahnung eines Vertrages hätte die Beklagte das erkennbare Interesse des Klägers, nur eine wirtschaftlich sinnvolle Reparatur zu beauftragen, erkennen und berücksichtigen müssen.
Die Beklagte habe ja auch zunächst keine Reparatur durchgeführt, sondern die Ursachen des atypischen Motorgeräusches untersucht. Gemäß § 241 Abs. 2 BGB, welcher gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB auch bei der Anbahnung des Schuldverhältnisses seine Anwendung findet, verpflichtet das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils.
Die Beklagte hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass für die atypischen Motorgeräusche auch alternative Ursachen in Betracht kämen, deren Beseitigung unwirtschaftlich gewesen wäre. Diese Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage bestehe bereits dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung derartiger Tatsachen erwarten dürfe, welche für seine Willensbildung offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung seien.
Auch über weniger häufige Alternativursachen müsse jedoch aufgeklärt werden. Nur bei völlig entfernten und deshalb vernachlässigbaren Ursachen würde anderes gelten.
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