BGH zur Anspruchsverjährung bei Sachmängeln

Seite: 2/2

Im Rahmen der Revisionsbegründung setzte sich der BGH mit der Frage auseinander, ob der Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zum Zeitpunkt der Änderung des Klagebegehrens am 19.02.2013 bereits verjährt war.

Anders als das Berufungsgericht ging der BGH allerdings zulasten der Verkäuferin des Pferdes nicht von der Verjährung aus.

Zutreffend sei die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach ausgeübtem Rücktrittsrecht innerhalb von drei Jahren verjähre. Die Verjährungsfrist wäre demnach bei ungestörtem Verlauf mit Verstreichen des 31.12.2010 abgelaufen. Es sei auch zutreffend, dass durch die Erhebung der Klage auf Zahlung eines Minderungsbetrages die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht gehemmt wurde:
„Denn die Erhebung einer Klage hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden.“

Da ein Anspruch auf Minderung eingeklagt wurde, trat gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB keine Verjährungshemmung im Hinblick auf Rückzahlungsansprüche ein.

Die am 19.02.2013 erfolgte Klageänderung kam hingegen zu spät. Eine Verjährungshemmung gemäß § 204 BGB konnte nicht mehr eintreten, da zu diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Rückabwicklung bereits verjährt war (Stichtag: 31.12.2010).

Das Berufungsgericht hatte allerdings übersehen, dass auf den konkreten Fall § 213 BGB anwendbar war, welcher die Wirkung verjährungshemmender Maßnahmen auch auf Ansprüche ausdehnt, „die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind“.

§ 213 BGB lautet:
„Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.“

Nach Ansicht des BGH war der Anwendungsbereich des § 213 BGB in diesem Fall eröffnet. Dieser sei auch dann vorliegend, wenn der Käufer von einem der in § 437 Nr. 2 BGB wahlweise vorgesehenen Gestaltungsrechte der Minderung oder des Rücktritts Gebrauch mache, verjährungshemmende Maßnahmen aber nur hinsichtlich des anderen Gestaltungsrechts ergreife.

Auch wenn der Käufer sein Wahlrecht schon ausgeübt habe und vom Vertrag zurückgetreten sei, sei der Anwendungsbereich des § 213 BGB im Hinblick auf die im § 437 Nr. 2 BGB genannten Ansprüche noch gegeben.

Der BGH beanstandete in diesem Zusammenhang die Auslegung des Berufungsgerichts zur Vorschrift des § 213 BGB.

(ID:43583391)