Bilanzierung von privater Pkw-Nutzung
Ein zum Teil privat genutzter Firmen-Pkw muss mit der so genannten 1-Prozent-Methode als Privatentnahme bilanziert werden.
Ein zum Teil privat genutzter Firmen-Pkw muss mit der so genannten 1-Prozent-Methode als Privatentnahme bilanziert werden. Berechnungsgrundlage ist dabei der Bruttolistenneupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung, der monatlich angesetzt werden muss. Zusätzlich ist die Mehrwertsteuer auf diesen Betrag zu zahlen. Dies geht jetzt aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 06.03.2003 (Az.: XI R 12/02) hervor, welches damit die Berechnung der Finanzämter hinsichtlich der privaten Nutzung von betrieblichen Pkws bestätigt.
Dem Fall lag laut dem Zentralverband Deutsches Kfz-Gewerbe folgender Sachverhalt zu Grunde:.
Der Kläger, ein selbstständiger Augenoptiker, wollte den Nettolistenpreis in seiner Bilanz ansetzen und schlug dann darauf die anfallende Umsatzsteuer auf. Die Einwände des Klägers waren unter anderem, dass nach dem Gesetzeswortlaut 1 Prozent der Anschaffungskosten als Privatentnahme in der Bilanz anzusetzen seien. Dieser Prozentsatz dürfe nicht noch zusätzlich mit Umsatzsteuer belastet werden. Zudem führte er aus, dass die Berechnung des Finanzamtes zu einer Doppelbelastung mit Umsatzsteuer führe. Denn auf den Anschaffungspreis einschließlich der Umsatzsteuer müsse nochmals Umsatzsteuer bezahlt werden. Der BFH ließ die Argumentation nicht gelten. Damit wurde die Klage jetzt in allen Instanzen abgewiesen.