Der BGH gab dem Landgericht mit auf den Weg, nachfolgende durch den Kläger vorgetragene allgemeine Besonderheiten zu berücksichtigen und anhand dieser gem. § 287 I ZPO zu schätzen:
- Keine Vorreservierungszeit
- Keine Vorauszahlungen und keine Kaution für Kfz-Schäden bzw. Tankfüllung
- Vorfinanzierung durch den Autovermieter
- Keine Nutzungseinschränkungen
Gerechtfertigter Aufschlag für Besonderheiten
Erneut betonte der BGH in diesem Zusammenhang, dass der vom BGH im Verfahren VI ZR 234/07 beauftragte Sachverständige einen Aufschlag für unfallspezifische Besonderheiten allgemein in Höhe von 15,13 Prozent bestätigte.
Die Frage der unfallbedingten Besonderheiten konnte laut BGH auch nicht deshalb offen bleiben, weil dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.
Dies müsse im Rahmen der Erforderlichkeit grundsätzlich der Geschädigte darlegen und beweisen. Ein entscheidendes Kriterium spielt hierbei das Merkmal der „Erkennbarkeit“ für den Geschädigten. „Liegt die Höhe des Mietpreises weit über den Vergleichspreisen und ist das Angebot des in Anspruch genommenen Vermieters um ein Vielfaches überhöht, wird sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten um eine preiswertere Möglichkeit der Anmietung bemühen. Die Frage, welche Bemühungen um einen günstigeren Tarif dem Geschädigten zuzumuten sind, ist somit maßgeblich beeinflusst von der Höhe des Mietpreisangebots“, heißt es in dem Urteil.
Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot
Da im vorliegenden Fall der konkrete Tarif den nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel ermittelten Tarif um mehr als 100 % überstieg, sah es der BGH als nicht ausgeschlossen an, dass der Geschädigte gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hat.
Zur Anschlussrevision der beklagten Versicherung stellte der BGH fest, dass entgegen der Ansicht der Anschlussrevision der Schwacke-Automietpreisspiegel eine geeignete Schätzgrundlage ist. Allerdings müsse sich das LG noch mit dem Einwand der Beklagten auseinandersetzen, diese Schätzgrundlage weise Mängel auf. Die Beklagte habe nämlich vorgetragen, es gäbe konkrete günstigere Anbieter in der Region.
Dabei sei allerdings zu beachten, dass der von der Anschlussrevision herangezogene Sachvortrag der Beklagten zu konkreten günstigeren Vergleichsangeboten anderer Autovermieter nach eigenen Angaben auf einer Recherche in einem Internet-Portal beruht. „Dabei handelt es sich um einen Sondermarkt, der nicht ohne weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar sein muss“, so die Richter.
Praktische Folgen des Urteils
In der Praxis kann der Autovermieter dem Urteil des BGH mehrere positive Aussagen entnehmen und damit auch argumentieren:
- Unfallbedingte Besonderheiten können unter Umständen allgemein mit einem Aufschlag von 15,13 Prozent auf den Schwacke-Wert berücksichtigt werden.
- Im Rahmen der Erforderlichkeit verstößt der Geschädigte nur dann gegen das Gebot sich wirtschaftlich zu verhalten. Wenn er im Vergleich zum Schwacke-Wert zu einem vielfach überhöhten Wert anmietet. Ansonsten besteht kein Anlass zur Erkundigung nach günstigeren Tarifen.
- Der Schwacke-Automietpreisspiegel ist und bleibt eine geeignete Schätzgrundlage. Zwar muss sich das Gericht mit Einwänden der Beklagten auseinandersetzen. Günstigere Tarife eines Sondermarktes, wozu auch der Internetmarkt gehört sind allerdings kritisch zu bewerten.
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