BVSK-Honorarbefragung erneut als taugliche Schätzgrundlage bewertet

Von autorechtaktuell.de

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Das AG Solingen hat wie einige andere Gerichte zuvor die BVSK-Honorarbefragung als geeignete Schätzgrundlage zur Beurteilung der Üblichkeit von Sachverständigenkosten bestätigt.

(Bild:  GTÜ)
(Bild: GTÜ)

In einem Urteil des Amtsgericht (AG) Solingen wird die BVSK-Honorarbefragung wieder als taugliche Schätzgrundlage zur Kostenermittlung von Sachverständigenkosten bewertet (AG Solingen, Urteil vom 15.9.2017, AZ: 9 C 37/17). Dabei orientiert sich das Gericht an der Rechtsprechung des BGH zum Thema des Sachverständigenhonorars und zieht die BVSK-Honorarbefragung als taugliche Schätzgrundlage heran (vgl. auch AG Solingen, Urteil vom 15.9.2017, AZ: 9 C 265/16).

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um die Erstattung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 25,22 Euro aus abgetretenem Recht. Der Klage wurde stattgegeben.

Das AG Solingen stellt in seinen Entscheidungsgründen klar, dass für die Beurteilung der Erforderlichkeit und damit auch für die Frage der Ersatzfähigkeit der Sachverständigenkosten die subjektive Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen maßgeblich ist. Es darf das Grundanliegen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadenausgleich zukommen soll.

Daher ist stets Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten – insbesondere seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten – zu nehmen. Der Geschädigte darf sich bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.

Der Geschädigte genügt regelmäßig seiner Last zur Darlegung der Erforderlichkeit der Schadenhöhe durch Vorlage einer Rechnung. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadenschätzung ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages, weil sich in ihr die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles niederschlagen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise übersteigen. Hieran ändert eine Abtretung des Anspruchs grundsätzlich nichts, da die Rechtsnatur des Anspruchs hierdurch nicht verändert wird.

Vorliegend war das geltend gemachte Grundhonorar nicht zu beanstanden, wobei die BVSK-Honorarbefragung als geeignete Schätzgrundlage herangezogen wurde. Grundsätzlich können neben dem Grundhonorar auch Nebenkosten berechnet werden. Bei den Nebenkosten für Fahrten mit dem Auto, Fotos, Kopien und Druck handelt es sich um Kosten des täglichen Lebens, deren Höhe ein Erwachsener auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann.

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