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Der Geschädigte ist nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH Urteil vom 23.01.2007 in DAR 2007, 263, 264 = NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144).
Bei dem Gutachtensauftrag zwischen der Geschädigten und dem Sachverständigen handelt es sich um einen Werkvertrag gemäß § 631 BGB. Nachdem es für Sachverständige keine Gebührenordnung gibt, kann der Sachverständige seine Gebühren nach billigem Ermessen bestimmen, § 632 Abs. 2 BGB, vgl. auch LG München II, 8 S 4561/06.
Eine willkürliche Überhöhung kann das Gericht hier bei der Überprüfung nicht erkennen. Als Grundhonorar setzte der Sachverständige (K6) netto 369,00 € an. Ein taugliches Mittel zur Überprüfung der geltend gemachten Kosten sind grds. die BVSK-Tabellen zur Honorarbefragung der Sachverständigen. Zwar ist sie keine empirische Erhebung von Sachverständigenhonoraren, so bietet sie aber einen Gradmesser und ist allgemein als Schätzgrundlage anerkannt. Der vom Sachverständigen festgestellte Schaden betrug 2.469,63 EUR brutto. Das angesetzte Grundhonorar überschreitet den Korridor HB -III der Honorarbefragung von 2011 nicht. Es ist daher keine Überhöhung zu erkennen.
Bezüglich der Nebenkosten ist eine Pauschalisierung zulässig. Die Nebenkosten können neben dem Grundhonorar geltend gemacht werden. Sie können auch einen nicht unerheblichen Anteil an den Gesamtkosten ausmachen, ohne dass gegen die Pflicht zur Schadensminderung verstoßen wäre. Es ist daher auch zulässig, Sachverständigenkosten zu verlangen, die sich aus Positionen wie z.B. Portokosten, Telefonkosten, Fahrt – und Fotokosten errechnen, vgl. auch AG München , 331 C 14952/11, zitiert nach juris. Dass dies üblich ist, ergibt sich auch aus der BVSK-Honorarbefragung. Die hier angesetzten Pauschalen entsprechen den Pauschalen im Honorarkorridor HB III der BVSK Befragung. Eine für die Klägerin erkennbare Überhöhung ist daher nicht ersichtlich. Das Gutachten umfasst 12 Seiten zuzüglich 15 Lichtbilder. Die abgerechneten Nebenkosten sind somit zu Recht in Rechnung gestellt worden.
Im Übrigen ist für das Gericht nicht ersichtlich, wieso die Beklagte zwar einen höheren Grundbetrag als den der BVSK-Befragung für angemessen ansieht, allerdings einen niedrigeren Grundbetrag zuzüglich Nebenkosten dann als so überhöht ansieht, dass dies dem Geschädigten sofort auffallen müsste. Dass die Nebenkosten lediglich die Materialkosten abdecken sollen, ist nirgendwo festgelegt. Die Nebenkosten umfassen daher auch den Personalaufwand, der z.B. durch Erstellen und Ausdrucken der Lichtbilder entsteht oder durch das Büropersonal, dass die Schreibarbeit verrichtet. Eine für die Klägerin erkennbare Überhöhung der Nebenkosten liegt daher nicht vor.“
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