BVSK-Honorarbefragung ist taugliche Schätzgrundlage

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Mit einer Entscheidung vom 12.12.2017 hat das Amtsgericht Chemnitz die BVSK-Honorarbefragung 2015 als taugliche Schätzgrundlage für die Ermittlung eines angemessenen Sachverständigenhonorars bestätigt.

(Bild:  Seyerlein / »kfz-betrieb«)
(Bild: Seyerlein / »kfz-betrieb«)

Mit einer Entscheidung vom 12.12.2017 hat das Amtsgericht (AG) Chemnitz die BVSK-Honorarbefragung 2015 als taugliche Schätzgrundlage für die Ermittlung eines angemessenen Sachverständigenhonorars bestätigt (AZ: 20 C 2209/16).

In dem konkreten Fall stritten die Parteien um die Erstattung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 54,42 Euro. Der Klage wurde stattgegeben.

Das AG Chemnitz stellt in seinen Entscheidungsgründen klar, dass die Kosten der Schadenfeststellung Teil des zu ersetzenden Schadens sind, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Dabei ist der Geschädigte in der Wahl der Mittel der Schadenbehebung grundsätzlich frei, kann aber nur die Erstattung der Kosten verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen.

Im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist er gehalten, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg zu wählen. Grundsätzlich soll dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadenausgleich zukommen.

Der Geschädigte darf zu diesem Zweck einen in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen beauftragen und muss vorher nicht etwa Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsschluss überhöhte Preise oder fehlt es an einer vereinbarten Vergütung, kommt es darauf an, ob die Überhöhung für den Geschädigten erkennbar war.

Eine für den Geschädigten erkennbare Überhöhung oder Unbilligkeit des abgerechneten Honorars ist nicht festzustellen. Die berechneten Werte liegen im Rahmen des HB-V-Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2015. Zudem zeigt eine Kürzung um weniger als 10 Prozent keine deutliche Übersetztheit des Honorars.

Das Gericht hielt auch die Fotos für abrechenbar, die der Identifikation des Fahrzeugs und seines Zustandes dienen und den Kilometerstand des Tachos darstellen.

Auch die mittels Fremdrechnung des Autohauses nachgewiesenen Demontagekosten in Höhe von 25 Euro waren erstattungsfähig.

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