Chiptuning kann Sachmangel sein

Von autorechtaktuell.de

Anbieter zum Thema

Ein durchgeführtes Chiptuning ist dem Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs unbedingt beweisfest mitzuteilen, am besten im Kaufvertrag selbst.

(Foto:  Archiv)
(Foto: Archiv)

Die Gewährleistungsfrist für Gebrauchtwagen beträgt regelmäßig ein Jahr. Der Käufer hat das Recht, den Wagen gegen Erstattung des Kaufpreises an den Verkäufer zurückzugeben, wenn er diesen erfolglos zur Beseitigung eines Mangels aufgefordert hat oder wenn das Fahrzeug einen Mangel hat, der nicht behoben werden kann. Ein solcher unbehebbarer Mangel kann auch in einer teilweise sogar wertsteigernden Maßnahme wie dem so genannten Chiptuning liegen, wenn dieses sich auch negativ auf das Fahrzeug auswirken kann und dem Käufer beim Abschluss des Kaufvertrages die Eigenschaft nicht bekannt gemacht wurde. Hier berechtigt der bloße Verdacht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Käufer muss nicht aufwändig beweisen, dass der Motor tatsächlich durch das Chiptuning vorschnell verschlissen ist.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm ordnet zumindest die längere Nutzung des verkauften Fahrzeuges mit einem Chiptuning als unbehebbaren Sachmangel ein, der den Käufer ohne Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt (Urteil vom 09.02.2012, AZ: I-28 U 186/10). Das Gericht begründet die Mangelhaftigkeit so:

Es ist allgemein anerkannt, dass nicht nur übermäßiger Verschleiß, sondern schon das Risiko erhöhten Verschleißes durch eine besondere Art der Vornutzung einen Sachmangel begründen kann, so z.B. die längere Verwendung als Taxi oder Fahrschulwagen (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.1976, VIII ZR 33/74, MDR 1976, 1012f. = BeckRS 1976 311221; OLG Köln, Urt. v. 20.11.1998, 19 U 53/98, NZV 1999, 338; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.10.2009, 22 U 166/08, unveröffentlicht; Reinking/Eggert, Autokauf, 11. Aufl. 2012, Rn 3207).

Die längere Verwendung des Fahrzeugs mit einem zum Zweck der Leistungssteigerung durchgeführten Tuning – hier über eine Laufstrecke von ca. 60.000 km – begründet den nicht ausgeräumten Verdacht eines erhöhten Verschleißes des Motors und weiterer für den Fahrzeugbetrieb bedeutender Bauteile, wie z.B. des Getriebes und des Antriebsstrangs (zum nicht ausräumbaren Verdacht als Sachmangel siehe auch OLG Naumburg, Urt. v. 06.11.2008, 1 U 30/08, OLG-Report 2009, 284 m.w.N.). Dies hat der Sachverständige Dipl.-Ing. T2 in seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat überzeugend ausgeführt. Wird die Leistungssteigerung auch nur in einzelnen Fahrsituationen – insbesondere beim Beschleunigen – ausgenutzt, kann es zu einer erhöhten thermischen Belastung und infolgedessen zum vorzeitigen Verschleiß zahlreicher Bauteile kommen. Es leuchtet ein, dass damit das Chip-Tuning das erhöhte Risiko einer verkürzten Gesamtlaufleistung des Motors und weiterer Bestandteile begründet und diese Gefahr schon im Zeitpunkt der Übergabe an den späteren Käufer besteht.

Mit einem solchen von der üblichen Beschaffenheit eines Gebrauchtwagens nachteilig abweichenden Zustand muss der Käufer regelmäßig nicht rechnen.

Das Urteil in der Praxis:

Ein durchgeführtes Chiptuning ist dem Käufer eines Gebrauchtfahrzeuges unbedingt beweisfest mitzuteilen, am besten im Kaufvertrag selbst. Zwar stützt sich das vorliegende Urteil wesentlich auf die Tatsache, dass mit dem Chiptuning bereits 60.000 Kilometer zurückgelegt wurden, so dass negative Auswirkungen auf den Verschleiß durchaus wahrscheinlich sind. Aber auch bei einer geringeren Strecke ist solch erhöhter Verschleiß jedenfalls nicht abwegig. Ein Motorschaden könnte hier vielen Richtern als Indiz ausreichen.

(ID:33321410)

Jetzt Newsletter abonnieren

Verpassen Sie nicht unsere besten Inhalte

Mit Klick auf „Newsletter abonnieren“ erkläre ich mich mit der Verarbeitung und Nutzung meiner Daten gemäß Einwilligungserklärung (bitte aufklappen für Details) einverstanden und akzeptiere die Nutzungsbedingungen. Weitere Informationen finde ich in unserer Datenschutzerklärung. Die Einwilligungserklärung bezieht sich u. a. auf die Zusendung von redaktionellen Newslettern per E-Mail und auf den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern (z. B. LinkedIn, Google, Meta).

Aufklappen für Details zu Ihrer Einwilligung