Urteil und Begründung
Die Höhe der merkantilen Wertminderung setzt das OLG Frankfurt jedoch deutlich niedriger an als die Vorinstanz, nämlich nur mit gut 1.500 Euro. Die Pauschalierung – gut die Hälfte der ggf. notwendigen Reparaturkosten – sei insoweit nicht zulässig. Wörtlich heißt es im Urteil:
„Die Entscheidung des Landgerichts, den merkantilen Minderwert eines zeitweiligen Chip-tuning nach sachverständiger Beratung abstrakt mit 25 Prozent des vereinbarten Restwertes von rund 31.000 Euro zu bemessen, wird den Anforderungen an eine Schätzung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht in jeder Hinsicht gerecht und war auf die Berufung der Beklagten abzuändern.
Dabei war zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug entgegen der Ankaufsbestätigung des Vertragshändlers vom 10.5.2010 unstreitig keinen reparierten Unfallschaden oder sonst keine Mängel aufwies, sondern nach den obigen Feststellungen nur zeitweilig mit einem Chip-tuning betrieben worden war. Dieses ist auch bei der hier feststellbaren Laufleistung von 9000 - 10.000 km während der Leistungssteigerung geeignet, die Dauerhaltbarkeit des Motors und des Antriebsstrang zu beeinträchtigen. Dies hat das Landgericht auf der Grundlage des Gutachtens X zu Recht festgestellt.
Nicht berücksichtigt hat das Landgericht hingegen, dass der Sachverständige die Kosten für eine vollständige Erneuerung von Motorteilen und des Antriebsstrangs mit 11.793,20 Euro netto oder 14.089,20 Euro brutto kalkuliert hat und dass die von ihm für angemessen erachtete Wertminderung mehr als 50 Prozent der vollständigen Kosten der Erneuerung ausmacht. Eine solche Wertminderung erscheint im Hinblick auf die übliche Laufleistung eines großvolumigen Dieselmotors wie vorliegend, die unter normalen Betriebsbedingungen bei mindestens 200.000 km liegt, unangemessen hoch, weil sie für einen sehr geringen Anteil an der Laufleistung von höchstens 10.000 km bereits 50 Prozent der regelmäßig erst nach langer Laufleistung anfallenden Kosten des vollständigen Austauschs der betroffenen Antriebsteile zubilligt.
Für die Bemessung der Wertminderung ist es vielmehr erforderlich, einen angemessenen Bezug zu den voraussichtlichen Reparaturkosten herzustellen. Dabei hat das Berufungsgericht den erhöhten Verschleiß durch die Leistungssteigerung, den das Landgericht auf der Basis des Sachverständigengutachtens zu Recht angenommen hat, berücksichtigt. Dies rechtfertigt eine Bemessung der Wertminderung mit 10 Prozent der kalkulierten Austauschkosten wegen einer Leistungssteigerung während 5 Prozent der üblichen Laufzeit. Der auf der Grundlage der nicht angegriffenen Kalkulation des Sachverständigen X von 14.089,20 Euro brutto ermittelte Betrag der Wertminderung beläuft sich auf 1408,92 Euro und war der Klägerin zuzusprechen.“
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