Die Corona-Krise macht der Kfz-Branche zu schaffen. Das ergab eine Blitzumfrage des ZDK. Die teilweise Schließung der Autohäuser spitzt die Lage zu. Zu den möglichen Maßnahmen gehört die Kurzarbeit. Sie kann rückwirkend beantragt werden.
Symbolbild
(Bild: Wehner/»kfz-betrieb«)
Dringenden Handlungsbedarf sehen Autohäuser und Fabrikatshändlerverbände aufgrund der Corona-Krise. Das ist das Ergebnis einer aktuellen Blitzumfrage des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK). Diese hat der Kfz-Verband vergangene Woche durchgeführt und nun ausgewertet: Insgesamt 1.310 Autohäuser haben teilgenommen. 80 Prozent der Befragten beklagten einen deutlichen Rückgang des Kundenverkehrs im Autohaus sowie nachlassende Auftragseingänge.
Verschärft wird die Situation laut dem ZDK dadurch, dass die Zulassungsstellen nach und nach schließen, sodass selbst verkaufte Fahrzeuge nicht mehr an Kunden ausgeliefert werden können. Aufgrund der am Montag getroffenen Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesländer drohe nun auch die Einstellung des Autohandels.
„Viele Fabrikatshändlerverbände sind bereits in Gesprächen mit ihren Herstellern/Importeuren“, sagt Antje Woltermann, ZDK-Geschäftsführerin Betriebs-/Volkswirtschaft und Fabrikate. Die Händler würden eine Reihe drängender Fragen stellen, auf die nun Antworten zu geben seien: „Werden die Jahresziele reduziert? Wie wird mit den für die Verkaufsprämien relevanten Monats- und Quartalszielen verfahren?“
Gefordert werde, die Ziele zumindest für die Monate März und April als erfüllt gelten zu lassen. Darüber hinaus sollten Abschlagszahlungen für finanzierte Fahrzeuge ausgesetzt und Laufzeiten für finanzierte Fahrzeuge verlängert werden. „Da sämtliche Schulungen abgesagt worden sind, sollten die diesbezüglichen Standards bis auf Weiteres als erfüllt gelten“, so Woltermann. Und nicht zuletzt sollten Haltungsverpflichtungen für Vorführ- und Lagerwagen vorübergehend ausgesetzt werden.
Vordrucke zur Kurzarbeit
Wie und unter welchen Bedingungen die Kfz-Betriebe das von der Bundesregierung beschlossene geänderte Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen können, dazu hat der ZDK Informationen auf seiner Website zusammengestellt, darunter auch Mustervordrucke. Das Änderungsgesetz gilt rückwirkend ab 1. März. Entsprechende Anträge können ab sofort gestellt werden.
Grundsätzlich kann laut ZDK ein Unternehmer in seinem Betrieb nur dann Kurzarbeit einführen, wenn er die rechtlichen Grundlagen dazu beachtet. Dazu ist auch der geltende Tarifvertrag zu berücksichtigen sowie eigene Betriebsvereinbarungen. „Besonders ist erforderlich, dass die konkreten Zeiten der Kurzarbeit, der Grund für die Kurzarbeit und die Beträge der zu erwartenden Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer nachvollziehbar und transparent dargestellt werden“, so der ZDK.
Außerdem sollten die Betriebe angesichts der bevorstehenden Verfügungen zu Betriebsschließungen oder Teilschließungen „auch an die Einführung von Kurzarbeit Null denken“, rät der ZDK. Werden diese umgesetzt, erleichtert das die Argumentation gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit. Den Zeitraum der Kurzarbeit sollten Betriebe nicht kurz wählen. Eine nachträgliche Verlängerung wäre dann erforderlich und schwieriger, als eine beantragte Kurzarbeit vorzeitig zu beenden.
Soforthilfen in Bayern
Finanzielle Soforthilfen habe die bayerische Landesregierung ihrem Mittelstand versprochen, teilte der Kfz-Landesverband Bayern mit. „Die angekündigten unbürokratischen Soforthilfen von bis zu 30.000 Euro für Betriebe unter 250 Mitarbeitern sind eine große Unterstützung für den Mittelstand und sorgen für sofortige Liquidität. Das wird auch unserem bayerischen Kraftfahrzeuggewerbe mit seinen rund 7.000 Innungsbetrieben in dieser wirtschaftlich schwierigen Situation helfen“, sagte Albert Vetterl, Präsident und Landesinnungsmeister. „Dafür danke ich der Staatsregierung, die ihre Verantwortung für die bayerische Wirtschaft gerade auch in der aktuellen Lage ernst nimmt.“ Der Landesverband rät zudem, beim zuständigen Finanzamt beziehungsweise Gemeindesteueramt (bei Gewerbe- und Grundsteuer) eine Stundung der Steuerschuld zu beantragen.
Stand: 08.12.2025
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