CSI-Befragungen: Zwischen Datenschutz und Lauterkeit

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Das Ergebnis der Befragung ist also nur für den Hersteller und den Händler wichtig, nicht jedoch für den Kunden. Die Händler und Hersteller können auch nicht damit argumentieren, dass sie diese Daten für Markt- und Meinungsforschung brauchen. Schließlich handelt es sich bei den zur Kundenbefragung beauftragten Drittunternehmen nicht um Forschungseinrichtungen im wissenschaftlichen Sinne. Auch bei Kundenzufriedenheitsbefragungen steht der Werbezweck für die dahinter stehenden Marken und Produkte im Vordergrund.

Befragung zur Zufriedenheit ist Werbung

Außerdem ist es fraglich, ob telefonisch durchgeführte Kundenzufriedenheitsbefragungen vor dem Hintergrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zulässig sind. Auch wenn diese Frage höchstrichterlich noch nicht abschließend beantwortet worden ist, gehen inzwischen nicht nur die Land-, sondern auch einige Obergerichte davon aus, dass ein Telefonanruf beim Verbraucher ohne dessen zuvor erklärte Einwilligung stets eine unzumutbare Belästigung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG darstellt, wenn es sich bei diesem Anruf um Werbung handelt. Auch ein Telefonat, das die Zufriedenheit des Kunden feststellen soll, ist Werbung. Denn durch Kundenzufriedenheitsbefragungen will der Hersteller den Kunden an die eigene Fahrzeugmarke binden. Schließlich hofft er, dass der Kunde zukünftig weiter seine Fahrzeuge bei ihm kauft. Entscheidend ist somit der Gedanke der Absatzförderung. Und eine unzumutbare Belästigung – gleichgültig ob fahrlässig oder vorsätzlich – des Kunden durch telefonische Werbung stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar.

Die bloße Angabe der Telefonnummer durch einen Kunden z. B. auf einem Bestellformular genügt nicht als Einwilligungserklärung. Denn: Gibt ein Kunde auf einem Bestell- oder Vertragsformular seine Telefonnummer an, so bezieht sich das Einverständnis lediglich auf Anrufe, die das konkrete Vertragsverhältnis betreffen. Es erlaubt aber keine Anrufe für weitergehende Zwecke. Vor diesem Hintergrund sollte der Händler für Zufriedenheitsbefragungen zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten grundsätzlich vorsorglich die ausdrückliche Einwilligung des Kunden einholen.

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