Dachwerbung: Verbot bestätigt
Die Beleuchtung von Dachwerbeträgern auf Kraftfahrzeugen ist nach der Straßenverkehrszulassungsordnung generell nicht zulässig.
Die Beleuchtung von Dachwerbeträgern auf Kraftfahrzeugen ist nach der Straßenverkehrszulassungsordnung generell nicht zulässig. Dies unterstrich die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Anfrage der FDP-Fraktion. Die Bundesregierung verweist darauf, dass laut StVZO außerhalb geschlossener Ortschaften "jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht und Ton" verboten ist, wenn dadurch "Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden Weise" abgelenkt werden könnten.
Weiter führt sie aus, das Werbeverbot mit beleuchteten Dachwerbeträgern gelte aus Gründen der Verkehrssicherheit und "Leichtigkeit des Verkehrs". Schon die abstrakte Gefahr einer Beeinträchtigung sei bei der Bewertung durch die Behörden zu berücksichtigen, wenn sie über Ausnahmen von den Vorschriften entscheiden.
Die Regierung gibt auch zu bedenken, dass Einsatz-, Rettungs- und Polizeifahrzeuge schon heute häufig nicht mehr ausreichend im Verkehr wahrgenommen werden. Würden Ablenkungen wie beleuchtete Dachwerbeträger zugelassen, wären für Einsatzfahrzeuge weitergehende lichttechnische Warneinrichtungen erforderlich.