Daihatsu-Rückzug wirft viele Fragen auf

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Deswegen wäre es dringend geboten, dass der Daihatsu-Händlerverband mit dem Importeur (und gegebenenfalls der Muttergesellschaft) Kontakt aufnimmt, damit der Importeur entsprechende Sicherheiten bereitstellt für die Durchführung von Garantie- und Gewährleistungsarbeiten.

Denn noch immer gilt: der Händler ist gegenüber seinen Kunden gewährleistungsverpflichtet. Wenn der Kunde ein Daihatsu-Neufahrzeug beim Händler gekauft hat, kann sich der Kunde an den Händler halten, auch wenn der Importeur weggefallen ist. Mit anderen Worten: der Händler muss für die Gewährleistung Geld aufwenden, bekommt dieses vom Importeur aber nicht mehr ersetzt. Um dies zu vermeiden, gibt es nur einen Weg: der Importeur muss entsprechend Sicherheit leisten, sodass der Ersatz der Gewährleistungsarbeiten auch hinreichend gesichert ist. Das kann durch Bankbürgschaft oder durch zusätzliche Garantien von Dritten geschehen, hier vielleicht sogar von Toyota. Wichtig ist nur, dass jetzt gehandelt wird, denn ab jetzt ist die Haftung des Händlers deutlich gestiegen und die Ersatzpflicht des Importeurs wird zum unternehmerischen Risiko.

Möglicherweise keine Ausgleichsansprüche

Noch völlig offen ist, ob die Daihatsu-Händler bei Beendigung des Händlervertrages einen Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 89 b HGB verlangen können. Eine der Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs ist, dass dem Unternehmer – hier Daihatsu – nach der Beendigung des Vertriebsvertrages Vorteile aus Geschäftsverbindungen mit Kunden verbleiben, die der Händler geworben hat. Unter Hinweis hierauf verweigern Importeure, die ihre Tätigkeit einstellen, regelmäßig die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs.

Hierbei verkennen sie allerdings, dass auch mittelbare Vorteile, beispielsweise die Veräußerung des Kundenstammes an einen Dritten – hier wäre die Veräußerung an Toyota naheliegend – zur Entstehung eines Ausgleichsanspruchs genügen. Es bleibt abzuwarten, wie sich Daihatsu positionieren wird.

Gefahr: Insolvenz des Importeurs

Bekanntlich haben der Händler und die Vertragwerkstatt bei Vertragsende Anspruch auf Rücknahme der gesamten Vertragsware. Das hat bei einem ausscheidenden Importeur bisher noch nie geklappt. Man mag ja den Fahrzeugverkauf (nicht zuletzt wegen der Gewährleistungsrisiken) in den letzten Jahren drosseln und auf Vorführwagen und Lagerwagen verzichten (auch dies müsste der Händlerverband mit dem Importeur besprechen).

Ungeachtet des Umstandes, dass damit auch der Ertrag des Händlers einbricht, bleibt aber jedenfalls das Ersatzteillager übrig, dessen Rücknahme in aller Regel soviel Geld kostet, dass der Importeur die Insolvenz vorzieht. Auch hier muss jetzt schnell gehandelt und verhandelt werden, damit die Vertragspartner nicht in zwei Jahren auf „totem Kapital“ sitzen.

Es steht leider zu befürchten, dass auch im Falle Daihatsu die Händler und Werkstätten die Zeche für die Entscheidung des Importeurs zahlen müssen, sich vom deutschen Markt zurückzuziehen.

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