Datenschutzbeauftragte und Interessenkonflikte
Das eine geht, das andere nicht
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Datenschutzbeauftragter, Geldwäschebeauftragter, Meldestelle für Hinweisgeberschutz – in Kfz-Betrieben kommen immer mehr Ämter und Positionen dazu. Die sollten idealerweise so besetzt werden, dass es nicht zu Interessenkonflikten kommt. Ein Überblick, wer welche Sonderaufgaben übernehmen darf.
In Kfz-Betrieben gibt es immer mehr zusätzliche Ämter und Positionen aufgrund rechtlicher Bestimmungen. Dazu zählen etwa Datenschutz- und Geldwäschebeauftragte, Compliance-Verantwortliche etc. All diese Positionen sind sinnvoll. Aber bei der Verteilung der zusätzlichen Aufgaben sollte man darauf achten, ob dadurch Interessenkonflikte mit bestehenden Tätigkeiten entstehen könnten. Ein Datenschutzbeauftragter etwa sorgt dafür, dass alle relevanten Datenschutzvorschriften eingehalten werden, überwacht bestimmte Prozesse, sensibilisiert und schult Mitarbeiter und arbeitet mit der Datenschutzaufsichtsbehörde zusammen. Er ist nicht weisungsgebunden und muss in der Lage sein, seine Tätigkeit unabhängig ausführen zu können. Wäre er gleichzeitig Betriebsratsvorsitzender, wäre er dazu nicht in der Lage. Denn nach jüngster Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG; Urteil vom 6.6.2023 – 9 AZR 383/19) ist ein Betriebsratsvorsitzender, der zum Datenschutzbeauftragten ernannt wird, nicht unabhängig im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), da er sich selbst kontrollieren müsste. Dieses Urteil schafft Klarheit darüber, welche Aufgaben und Pflichten nicht mit dem Amt des Betriebsratsvorsitzenden vereinbar sind. Damit stellt sich die generelle Frage, welche Positionen und Ämter in Unternehmen mit der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten unvereinbar sind.
Der Datenschutzbeauftragte muss neutral bleiben
Der Datenschutzbeauftragte überwacht als neutrale Stelle die Einhaltung des Datenschutzrechts im Unternehmen. Es ist gesetzlich zwar nicht ausgeschlossen, dass der Datenschutzbeauftragte auch andere Aufgaben und Pflichten wahrnimmt. Diese dürfen jedoch zu keinem Interessenkonflikt im Sinne des Art. 38 Abs. 6 Satz 2 DSGVO führen. Laut EuGH (Urteil vom 9.2.2023 – C-453/21 [X-FAB]) kann ein Interessenkonflikt bestehen, wenn einem Datenschutzbeauftragten andere Aufgaben oder Pflichten übertragen werden, im Zuge derer er festlegen müsste, wozu und wie personenbezogene Daten verarbeitet werden. Daher ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob die funktionelle Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten in der jeweiligen Konstellation noch gewährleistet ist. Seine Überwachungsaufgabe darf nicht von anderen Aspekten beeinflusst werden, die ihn dazu verleiten könnten, an bestimmten Stellen „wegzuschauen“.
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