Arbeitsrecht Datendiebstahl ist kein Bagatelldelikt

Von Sven Köhnen, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Köln 2 min Lesedauer

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Arbeitgeber statten Arbeitnehmer typischerweise mit Arbeitsmitteln wie Arbeitskleidung, Werkzeugen, Schlüsseln, Geschäftsunterlagen wie Kalkulations- und Kundenlisten oder Dienstwagen aus. Spätestens wenn das Arbeitsverhältnis endet, müssen Arbeitnehmer diese wieder herausgeben. Das gilt übrigens auch für Daten.

Auch wenn Mitarbeiter sauer auf ihren Chef sind, dürfen sie Geschäftsdaten nicht einfach kopieren oder klauen.(Bild: ©  miss irine - stock.adobe.com)
Auch wenn Mitarbeiter sauer auf ihren Chef sind, dürfen sie Geschäftsdaten nicht einfach kopieren oder klauen.
(Bild: © miss irine - stock.adobe.com)

Daten und Datensätze, wie zum Beispiel Kundendaten, die dem Arbeitgeber gehören, muss der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses herausgeben. Problematisch wird es, wenn nur der Arbeitnehmer die Zugangsdaten zum genutzten Account besitzt und er sich weigert, sie herauszugeben, weil die Trennung nicht im Guten erfolgt. Handelt es sich um einen rein dienstlichen Account, der auf Kosten und Veranlassung des Arbeitgebers eingerichtet worden ist, hat der Arbeitnehmer keine andere Wahl, als die Zugangsdaten und die in dem Account gespeicherten Daten herauszugeben. Der Arbeitnehmer muss jedoch die Gelegenheit bekommen, etwaige privat hinterlegte Daten aus dem Account zu löschen oder zu übernehmen. Ein Anspruch auf Herausgabe von Daten aus einem privat genutzten Account besteht hingegen nicht; selbst dann nicht, wenn der Account auch dienstlich genutzt wurde. Der Arbeitgeber kann zwar die Herausgabe der in dem Account enthaltenen dienstlich erlangten Daten verlangen, muss im Streitfall aber beweisen, dass diese Daten in Ausübung der Tätigkeit erlangt worden sind.

In den Fokus der Rechtsprechung sind Fälle gelangt, in denen der Arbeitnehmer ohne Zustimmung des Arbeitgebers betriebliche Daten per Mail an einen nicht dienstlichen Account weitergeleitet hat. So hat das LAG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 16.5.2017 (Az. 7 Sa 38/17) in der Weiterleitung von E-Mails mit betrieblichen Informationen an die private Anschrift zu betriebsfremden Zwecken einen Vertragsverstoß gestoßen, der für eine außerordentliche Kündigung geeignet ist.