Dauerstreit um Beilackierung

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Das AZT verstärkte seine Auffassung in einer Pressemeldung im Februar dieses Jahres: „Das in 2008 verfasste ‚Merkblatt für Ausbesserungen von Uni- und Effektlackierungen‘ wurde vom AZT in Zusammenarbeit mit diversen Reparaturverbänden erarbeitet.“ Aus technischer Sicht sind sich das AZT und Lackexperten aus anderen Branchen einig, was beispielsweise die Vielzahl der Farbtöne und auch die Herausforderung der Farbtonfindung bei neuen Serienlacken betrifft. „Maßgeblich ist im konkreten Fall die Entscheidung, welcher Lackierumfang zur vollständigen und fachgerechten Beseitigung des Schadens erforderlich ist. Hier stehen wir seitens des AZT nach wie vor zu der Formulierung, wie sie 2008 in dem Merkblatt ausgeführt wurde“, heißt es in der Mitteilung. Demnach kann die Entscheidung über eine Beilackierung von angrenzenden Teilen nur vom ausführenden Lackierfachmann anhand der von ihm gespritzten Farbmuster getroffen werden.

Diese Aussage ist laut IFL nicht realitätsnah. Die Verbände der Kfz-Reparaturbranche – der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK), der Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik (ZKF) und auch die Bundesfachgruppe Fahrzeuglackierer (BFL) – hätten immer wieder deutlich gemacht: Zwar könne der Lackierfachmann direkt vor Beginn der Lackierarbeit, also bei schon angemischter Farbe und vorbereitenden Tätigkeiten, über die Erforderlichkeit der Beilackierung entscheiden. Aber aus ablauftechnischen Gründen könne er dies nicht mit dem Kunden, dem eingeschalteten Kfz-Sachverständigen oder der leistungspflichtigen Versicherung abstimmen.

Vollständiges Gutachten

Zudem ist aus Sicht der Sachverständigen, beispielsweise des BVSK, der Kfz-Sachverständige bereits bei der Erstellung des Gutachtens verpflichtet, den erforderlichen Reparaturumfang möglichst vollumfänglich zu bestimmen. Wenn der Kfz-Sachverständige somit eine Beilackierung im konkreten Fall für erforderlich halte, dann sei diese im Sachverständigengutachten aufzunehmen und vom leistungspflichtigen Versicherer zu bezahlen. Dabei sei es für das technische Ergebnis völlig unerheblich, ob es sich um einen Haftpflicht- oder um einen Kaskoschaden handele.

Das AZT erklärt hingegen: „Zum Zeitpunkt der Besichtigung ist noch offen, mit welchem Lacksystem (Marke, Hersteller) das Fahrzeug lackiert wird. Nach unserer Erfahrung kann allein schon das Lacksystem dafür entscheidend sein, ob für die Beseitigung des konkreten Schadens eine Beilackierung ins angrenzende Teil erforderlich ist oder nicht.“

Soweit das Lacksystem also bei der Besichtigung nicht bekannt ist, kann die Entscheidung , ob eine Beilackierung ins angrenzende Teil erforderlich ist, mangels vollständiger Information nicht getroffen werden. Angesichts dieser widersprüchlichen Auffassungen ist nur eines eindeutig: Die Branche braucht schnellstmöglich Klarheit über den Verfahrensweg. Das mahnt auch die IFL an.

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