Arbeitsrecht Der Anstoß zur Zielvereinbarung muss vom Chef kommen

Von Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück und Louisa Huske, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft 3 min Lesedauer

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Zielvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind ein beliebtes Instrument, um Leistung und Motivation zu steuern. Allerdings bergen sie auch rechtliche Herausforderungen.

Zielvereinbarungen dienen in erster Linie der Motivation. Achtung: Wenn der Chef es versäumt, dafür aktiv auf die Mitarbeiter zuzugehen, droht eine Schadensersatzforderung.(Bild:  rawpixel.com auf Freepik)
Zielvereinbarungen dienen in erster Linie der Motivation. Achtung: Wenn der Chef es versäumt, dafür aktiv auf die Mitarbeiter zuzugehen, droht eine Schadensersatzforderung.
(Bild: rawpixel.com auf Freepik)

Immer wieder geht es vor Gericht um Zielvereinbarungen. So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) etwa 2024 entschieden, dass Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch haben, wenn der Arbeitgeber keine Ziele für eine Zielperiode festlegt, die eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Tantiemenzahlung beeinflussen (BAG, Urteil vom 3.7.2024 – 10 AZR 171/23). Laut den Erfurter Richtern verletzt der Arbeitgeber seine vertragliche Pflicht, wenn er keine Verhandlungen über die einvernehmliche Festlegung der Ziele aufnimmt und den Arbeitnehmern somit nicht die Möglichkeit gibt, die Wahrnehmung ihrer Interessen zu beeinflussen.

Eine Klausel, die es dem Arbeitgeber ermöglicht, die vertraglich vereinbarte Rangfolge von Zielvereinbarung und Zielvorgabe zu unterlaufen, benachteilige den Arbeitnehmer zudem unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB – und ist daher unwirksam. Ein einseitiger Austausch von einer frei zwischen den Parteien ausgehandelten Zielvereinbarung zu einer Zielvorgabe, die einseitig vom Arbeitgeber bestimmt wird, sei gemäß dem BAG nicht möglich.