Im Brennpunkt Der Kauf eines Neuwagens ist doch kein Fixgeschäft

Von Sven Köhnen, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Köln 2 min Lesedauer

Anbieter zum Thema

Kann der Händler den gewünschten Liefertermin für den Neuwagen nicht einhalten, ist der Ärger beim Kunden oftmals groß. Einer verlangte sogar den Rücktritt vom Kaufvertrag. Doch so einfach geht das nicht, wie das OLG Frankfurt am Main mit einem Hinweisbeschluss vom 23.01.2025 – 9 U 57/24 klargestellt hat.

Auch wenn der Kunde sich ärgert, dass sein Neuwagen später als gedacht ausgeliefert wird: Das ist kein Grund, vom Kaufvertrag zurückzutreten.(Bild:  GPT Image Editor/KI-generiert / KI-generiert)
Auch wenn der Kunde sich ärgert, dass sein Neuwagen später als gedacht ausgeliefert wird: Das ist kein Grund, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
(Bild: GPT Image Editor/KI-generiert / KI-generiert)

Ein Autohaus übersandte seinem Kunden am 5.7.2023 per Mail ein Bestellformular für einen Pkw zum Preis von 36.683,01 Euro. Darin stand: „Kundenwunschdatum 09/2023“. Noch am selben Tag erkundigte sich der Käufer, ob die Lieferung im September 2023 verbindlich zugesagt werden könne. Das Autohaus behauptet, am 6.7.2023 eine Antwortmail verfasst zu haben, in der es einen fixen Liefertermin abgelehnt habe. Unabhängig davon übermittelte der Kunde am Nachmittag des 6.7.2023 die unterschriebene Bestellung und verschickte das Original zusätzlich per Post. In dem Anschreiben betonte der Käufer: „Ich gestatte mir noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Lieferung im September 2023 zu erfolgen hat; dies ist für mich von entscheidender Bedeutung. Sollte dies nicht möglich sein, bitte ich um entsprechenden Hinweis, um von dem Vertrag zurücktreten zu können.“ Am 10.7.2023 übersandte das Autohaus die Auftragsbestätigung, in der es hieß: „Unverbindlicher Liefertermin: 09/2023“.

Die Lieferung erfolgte am 9.10.2023; woraufhin der Käufer vom Kaufvertrag zurücktrat. Das Autohaus klagte und bekam Recht: Das OLG Frankfurt am Main bestätigte, dass ein Kaufvertrag zustande gekommen und der Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet sei.