Kleines Repetitorium zum neuen Kaufrecht
Der Tachodreher und der Verbrauchsgüterkauf
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Das neue Kaufrecht ruht auf zwei Säulen: der vorvertraglichen Information und der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung. Wie wichtig diese sind, zeigt ein aktuelles Urteil.
Das neue Kaufrecht, das seit Anfang 2022 in Kraft ist, hat wider Erwarten bislang keine Rechtsstreitigkeiten provoziert. Still ruht der See, könnte man sagen. Doch in dieser Ruhe droht man zu vergessen, was zum Jahreswechsel 2021 auf 2022 gelernt werden musste. Daher dient ein – wenig spektakuläres – Urteil des AG Ingolstadt als Basis, die wesentlichen Punkte im neuen Kaufrecht in Erinnerung zu rufen.
Das auf der EU-Warenkaufrichtlinie (WKR) beruhende „neue“ Kaufrecht gilt für Verträge, die ab dem 1.1.2022 geschlossen wurden. Da Neufahrzeuge, deren Kaufverträge um den Jahreswechsel 21/22 abgeschlossen wurden, oft erst spät im Jahr 2022 oder gar erst 2023 ausgeliefert wurden, muss auch heute noch jeweils geprüft werden, ob das alte oder das neue Kaufrecht gilt. Vor allem beim Verbrauchsgüterkauf (B2C, § 474 BGB) hat der Verbraucher im neuen Kaufrecht große Vorteile und der gewerbliche Autohändler entsprechend Nachteile gegenüber dem alten Recht.
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