Drei Jahre „neues Kaufrecht“ Die Händler machen immer wieder den gleichen Fehler

Von RA Joachim Otting 4 min Lesedauer

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Das 2022 in Kraft getretene, „neue“ Kaufrecht hat weniger Staub aufgewirbelt, als alle dachten. Auch nach drei Jahren gibt es nur eine Handvoll Urteile. Das liegt daran, dass Händler versäumen, was sie unbedingt tun sollten: eine vorvertragliche Information formulieren.

Vor der verbindlichen Bestellung muss der Privatkunde unbedingt die vorvertragliche Information zur Kenntnis genommen haben. (Bild: ©  Михаил Решетников - adobe.stock.com)
Vor der verbindlichen Bestellung muss der Privatkunde unbedingt die vorvertragliche Information zur Kenntnis genommen haben.
(Bild: © Михаил Решетников - adobe.stock.com)

Für Kaufverträge ab dem 1.1.2022 gilt ein gründlich verändertes Kaufrecht; vor allem rund um den Verbrauchsgüterkauf. Ein wesentlicher neuer Punkt ist die sogenannte vorvertragliche Information aus § 476 Abs. 1 und 2 BGB, die seither beim Verkauf von Unternehmern an Verbraucher notwendig ist. Bei Inkrafttreten der neuen Richtlinie rechnete die Kfz-Branche mit zahlreichen Urteilen; doch diese Prognose ist bis jetzt nicht eingetroffen. Es gibt nur eine handvoll gerichtlicher Entscheidungen. Aber weshalb?

Zwar gab es Fälle, in denen Verbraucher den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärten; doch gerichtliche Gegenwehr war in einer nennenswerten Zahl von Fällen nicht sinnvoll möglich. Die Anwälte auf Seiten des Verkäufers/Händlers mussten feststellen, dass die vorvertragliche Information als schriftliches, vom Käufer quittiertes Dokument gefehlt hat. Da kann noch so deutlich darauf hingewiesen werden, dass der Gebrauchtwagen einen fachgerecht reparierten Unfallschaden aufweist: Das genügt nicht. Vor Abschluss des Kaufvertrages hätte – mittels der vorvertraglichen Information – darauf hingewiesen werden müssen, dass dieser Umstand eine „Abweichung von den objektiven Anforderungen“ ist (§ 476 Abs. 1 BGB).