Auszüge aus der Urteilsbegründung
„Der Schadensberechnung für das Fahrzeug des Klägers ist ein Restwert von 5.500 Euro und nicht der von den Beklagten in Ansatz gebrachte Wert von 8.790 Euro zugrunde zu legen. Damit ergibt sich im Hinblick auf einen unstreitigen Wiederbeschaffungswert von 22.000 Euro, den der Kläger nach Erwerb des Ersatzfahrzeuges als Bruttobetrag vollständig beanspruchen kann, der von ihm verlangte Schadensbetrag in Höhe von 16.500 Euro.
Der Geschädigte kann im Falle eines Fahrzeugschadens, den er nicht im Wege der Reparatur, sondern der Ersatzbeschaffung behebt, Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen. Er hat hierbei grundsätzlich im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg zu wählen; dies gilt auch für die Verwertung des beschädigten Fahrzeuges und die Frage, in welcher Höhe sein Restwert bei der Abrechnung zu berücksichtigen ist. Im Allgemeinen genügt der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit dadurch, dass er die Veräußerung seines beschädigten Fahrzeuges zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen, regionalen Markt ermittelt hat.
Der Sachverständige hat als Schätzungsgrundlage im Regelfall mindestens drei Angebote einzuholen, die diesem Markt entstammen. Den Angeboten bundesweit tätiger, auf die Verwertung von Unfallfahrzeugen spezialisierter Händler muss er nicht nachgehen. Bleibt das Gutachten hinter diesen Anforderungen zurück, so kann der Geschädigte unter Schadensminderungsgesichtspunkten auf einen höheren Wert verwiesen werden, sofern er auf dem zu berücksichtigenden Markt erzielbar gewesen wäre. Dieser Wert kann gerichtlich durch Schätzung oder Einholung eines Sachverständigengutachtens ermittelt werden.
Nach diesem Maßstab erweist sich der Kaufpreis von 5.500 Euro, den der Kläger bei Veräußerung des Unfallfahrzeuges erlöst hat, als der auf dem regionalen Markt erzielbare Restwert, den der Kläger grundsätzlich seiner Schadensberechnung zugrunde legen durfte. Zwar weist das Privatgutachten des Sachverständigen nicht aus, welche Restwertgebote in welcher Zahl der Sachverständige eingeholt hat. Das Gutachten begnügt sich mit der Bemerkung, dass „verbindliche Gebote“, die am regionalen Markt ermittelt worden seien, vorlägen. Diese Angaben bilden keine ausreichende Schätzungsgrundlage für den Restwert.
Allerdings ist das Gutachten tatsächlich auf einer hinreichenden Grundlage erstellt worden. Wie der Sachverständige in seiner schriftlichen Zeugenaussage dargetan hat, lagen ihm zwei lokale Gebote über 5.500 Euro und 5.000 Euro vor, zwei weitere regionale Gebote über 5.720 Euro und 3.010 Euro sowie 13 überregionale Gebote, die von 1.555 Euro bis 6.800 Euro reichten. Der Sachverständige hat die Angebote nach Datum, Bieter und Betrag - teilweise unter Vorlage einer ausgedruckten Gebotsliste aus einem Internetportal - spezifiziert. Der Senat hat keine Zweifel, dass der Sachverständige die Angebote tatsächlich eingeholt und darauf gestützt sein Gutachten gefertigt hat.
Der Kläger hat auch nicht gegen seine Obliegenheit zur Schadensminderung nach § 254 Abs. 2 BGB verstoßen, weil er eine von der Beklagten aufgezeigte Verwertungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Kläger nach Lage des Falles nicht gehalten, aufgrund des Schreibens der Beklagten von der grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeuges zu dem von dem Sachverständigen genannten Preis Abstand zu nehmen, das in Aussicht gestellte Restwertangebot abzuwarten und sodann das Fahrzeug zu einem Preis von 8.790 Euro zu veräußern.
Das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen bildet in aller Regel eine geeignete Grundlage für die Bemessung des Restwertes, so dass der Geschädigte den so ermittelten Restwertbetrag grundsätzlich seiner Schadensberechnung zugrunde legen darf. Der Schädiger kann den Geschädigten daher grundsätzlich nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen, den dieser auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielen könnte. Allerdings können besondere Umstände dem Geschädigten Anlass geben, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen.
Er kann daher aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes und seiner Schadensminderungspflicht gehalten sein, von einer Veräußerung zu dem Sachverständigenschätzwert Abstand zu nehmen und eine sich darbietende bessere Möglichkeit der Verwertung zu ergreifen. Solche Fälle bilden jedoch eine Ausnahme und sind in engen Grenzen zu halten, weil anderenfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde. Der Geschädigte ist hiernach Herr des Restitutionsgeschehens; ihm ist die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie nach seiner individuellen Situation und den konkreten Gegebenheiten des Schadensfalles eröffnet. Diese Stellung darf ihm durch eine zu weite Ausnahmehandhabung nicht genommen werden. Insbesondere dürfen ihm bei der Schadensbehebung die von der Versicherung des Schädigers gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden.
Der Senat geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes davon aus, dass die beklagte Versicherung eine anderweitige, bessere Verwertungsmöglichkeit in einer Weise darbieten muss, dass der Schädiger auf das Angebot lediglich - etwa durch eine telefonische Annahme - zuzugreifen braucht und es sich für ihn als aufwands- und risikolos darstellt. Eine derartige Situation hat für den Kläger im Streitfall jedoch zu keinem Zeitpunkt bestanden. Das Schreiben der Beklagten war nicht geeignet, Obliegenheiten des Klägers im Hinblick auf seine Schadensminderungspflicht zu begründen. Ein konkretes Restwertangebot enthielt es nicht. Die Beklagte hat auch nicht als sicher in Aussicht gestellt, ein solches zu unterbreiten, geschweige denn, bessere Konditionen als auf dem allgemeinen Markt erzielen und daher ein Angebot des Sachverständigen mit hoher Wahrscheinlichkeit überbieten zu können.
Das Schreiben ist vielmehr gänzlich allgemein gehalten. Nach seinem Inhalt spricht viel für die von dem Kläger geäußerte Vermutung, dass es sich um einen von der Beklagten erstellten Standardbrief in Schadensfällen handelt, der ohne Rücksicht auf die konkrete Schadenssituation routinemäßig versandt wird. Eine allgemeine Obliegenheit, sich mit der Beklagten zum Zweck einer Abstimmung der Schadensabwicklung in Verbindung zu setzen, bestand für den Kläger aber nicht. Der Kläger war unter Schadensminderungsgesichtspunkten auch nicht gehalten, der Beklagten auf deren Aufforderung hin das von ihm in Auftrag gegebene Haftpflichtgutachten zu übersenden, um diese in die Lage zu versetzen, günstigere Angebote zu ermitteln.“
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