Ein Sachmangel lässt sich nicht abwehren
Ein Schulterzucken hat noch keinen Mangel beseitigt
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Ob verschwiegener Unfallschaden oder manipulierter Tacho – es gibt Mängel, die ein Verkäufer trotz Sichtprüfung nicht feststellen kann. Und dennoch bleiben es Mängel, für die er haftet. Da hilft es auch nicht, zu beteuern, man habe davon nichts gewusst.
So zu tun, als habe man nichts davon gewusst, hilft einem Autoverkäufer nur selten weiter. Erst recht nicht, wenn es sich um einen Sachmangel handelt. Aussagen wie „Das konnte ich doch nicht wissen“ oder „Das ist doch nicht meine Schuld“ oder „Was kann ich denn dazu?“ schützen nicht vor der Haftung. Wer das dennoch glaubt, irrt sich. Ein Sachmangel ist eine ganz objektive Angelegenheit: Entweder das Fahrzeug ist so, wie vereinbart und gegebenenfalls auch wie üblich, oder eben nicht. Ob der Verkäufer davon wusste, dass ein Fahrzeug von den Anforderungen abweicht, spielt für den Sachmangel keine Rolle.
Originalverpackt und doch ein Defekt
Ein Beispiel aus einem anderen Konsumbereich macht das deutlich: Stellen Sie sich vor, Sie kaufen in einem Elektronikmarkt ein neues Fernsehgerät mit allen technischen Finessen. Ungeöffnet und originalverpackt nehmen Sie das Gerät mit nach Hause. Sie packen es aus, bauen es auf und schließen es an. Doch als Sie es anschalten wollen, passiert nichts. Es handelt sich nicht um einen Bedienungsfehler, sondern um einen technischen Defekt im Gerät. Sie reklamieren beim Verkäufer, dass der Fernseher nicht funktioniert. Der sagt:
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