Eingeschränkte Aufklärungspflichten privater GW-Verkäufer

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Bedeutung für die Praxis

Das OLG München hat im vorliegenden Fall grundsätzlich verkäuferfreundlich entschieden. Allerdings sollte der gewerbliche Fahrzeugverkäufer berücksichtigen, dass ansonsten die Anforderungen der Rechtsprechung an die Untersuchungs- und Offenbarungspflichten gegenüber einer Privatperson deutlich höher sind. Offenbart werden muss insbesondere der Erwerb vom sogenannten fliegenden Zwischenhändler.

Bei einem Verbrauchsgüterkauf wäre auch der gänzliche Ausschluss von Sachmangelansprüchen an § 476 BGB gescheitert. Der gewerbliche Verkäufer hätte hier ohne dass es auf ein Verschulden angekommen wäre für vorliegende Sachmängel gehaftet. Die Ausführungen des OLG München sind also nur bedingt auf den gewerblichen Fahrzeugverkauf übertragbar.

Trotzdem kann nach dem Münchener Urteil argumentiert werden, dass auch bei gewerblichen Fahrzeugverkäufen sich die Angabe der Anzahl der Vorbesitzer im Kaufvertrag auf den Fahrzeugbrief bezieht, sodass allein maßgeblich ist, ob die angegebene Anzahl mit derjenigen im Fahrzeugbrief übereinstimmt. Dies zumindest dann, wenn im Kaufvertrag auf den Kfz-Brief direkt oder indirekt Bezug genommen wurde. Existieren dann tatsächlich weitere Vorbesitzer, welche sich so allerdings nicht aus dem Fahrzeugbrief ergeben, so begründet dies keinen Anspruch aus arglistigem Verschweigen.

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