Entscheidende Rechtsprechung auf einen Blick
Wer die aktuelle Rechtslage genau im Blick hat, kann sich in der täglichen Praxis einigen Ärger ersparen.
Auch das Gerichtsjahr 2006 stand ganz im Zeichen der Schuldrechtsreform. Noch sind längst nicht alle Probleme gelöst. Der folgende Report gibt einen Überblick über die wichtigsten Urteile des vergangenen Jahres.
- Vertragsabschluss
Nur mit der Unterschrift des Kunden auf dem Bestellschein für einen Gebrauchtwagen ist der Kaufvertrag rechtlich noch nicht unter Dach und Fach. Der Händler kann die Bestellung annehmen, muss es aber nicht. Das hat das Landgericht Bonn in einem Fall betont, in dem der Kunde außer dem Bestellschein noch eine „Zustandsbeschreibung“ und einen Antrag auf Abschluss einer GW-Versicherung unterschrieben hatte. Anders als der Bestellschein trugen die beiden Begleitdokumente auch die Unterschrift des Verkaufsberaters. Dies sei dennoch kein wirksamer Kaufvertrag, befand das Gericht unter Hinweis auf die – auch im Kleingedruckten geregelte – Freiheit des Autohauses, eine Bestellung auch abzulehnen (Beschluss vom 14.2.06, Az. 5 S 269/05).
Wer ist wer
Wer ist Käufer, der Vater oder der Sohn Das war die entscheidende Frage in einem Rechtsstreit, den der auf Rückabwicklung verklagte Händler gewann. Das OLG Celle hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der klagende Vater sei nicht Vertragspartner des Händlers geworden. Ausdrücklich anerkannt hat das Gericht das Interesse des Händlers, zu erfahren, wer wirklich sein Partner ist. Kontakt hatte er nur mit dem Junior. Ein „Bargeschäft des täglichen Lebens“, bei dem die Rollenverteilung egal sei, liege bei einem GW-Verkauf mit Anzahlung nicht vor (Urteil vom 1.11.2006, Az. 7 U 55/06).
- Vertragsgestaltung
a) Agenturgeschäft/ Umgehungsproblematik
Trotz der händlerfreundlichen Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.1.2005 (Az. VIII ZR 175/04) ist auch im Jahr 2006 in puncto Agenturgeschäft/Umgehung weiter vor Gericht gestritten worden; in zwei Fällen mit einem bösen Erwachen für die verklagten Händler. Ihnen konnte nachgewiesen werden, Privatpersonen als Verkäufer vorgeschoben zu haben („Strohmann“).
Dies seien unzulässige Umgehungsgeschäfte im Sinne des Paragrafen 475 Abs. 1 BGB, erklärten die Richter. Infolgedessen mussten die beiden Händler für Fahrzeugmängel haften, obwohl die Gewährleistung auf dem Papier ausgeschlossen war (OLG Saarbrücken, Urt. v. 4.1.2006, Az. 1 U 99/05-34; OLG Celle, Urteil vom 15.11.2006, Az. 7 U 176/05).
b) Verbrauchsgüterkauf
Über die Zuordnung eines Kaufs zum privaten oder unternehmerischen Bereich entscheidet allein der Inhalt des Rechtsgeschäfts, nicht der „innere Wille“ der handelnden Personen. Werde in der Rechnung über einen GW-Verkauf auf den Gewerbebetrieb des Käufers abgestellt und bezweckt, die Mehrwertsteuer auszuweisen und steuerlich abzusetzen, scheidet ein Verbrauchsgüterkauf aus. So entschieden vom OLG Saarbrücken durch ein Urteil vom 23.3.2006, Az. 8 U 294/05 - 58.
Aufs Recht gepocht
„Händlergeschäft, keine Sachmängelhaftung“, so stand es handschriftlich in Großbuchstaben und quer geschrieben auf dem Bestellschein. Laut Behauptung des beklagten Händlers habe sich der Käufer als Kollege aufgeführt. „Von wegen“, widersprach dieser und pochte auf seinen Verbraucherstatus. Bei Unterzeichnung des Bestellscheins sei der oben zitierte Passus noch nicht vorhanden gewesen. Vor dem OLG Düsseldorf konnte nicht geklärt werden, wer Recht hat, es stand Aussage gegen Aussage. Den Prozess gewonnen hat der Händler nur, weil sämtliche Mängelrügen nicht genügend Substanz hatten (zumeist bloßer Verschleiß), um einen Haftungsfall bejahen zu können (Urteil vom 20.11.2006, Az. I-1 U 107/06).
Keine unzulässige Umgehung der Rechte eines Verbrauchers hat das LG Dresden in einem Fall gesehen, in dem man dem Käufer zusätzlich zum Kaufvertrag Dokumente ausgehändigt hatte (unter anderem eine „Zusatzerklärung Gebrauchtfahrzeuge“), die nähere Angaben über den Zustand des Fahrzeugs (zehnjähriger Astra) enthielten. Angesichts der „Gesamtbeschreibung“ habe der Käufer jederzeit mit einem Ausfall des Motors rechnen müssen (LG Dresden, Beschluss vom 28.8.2006, Az. 13 S 0 149/ 06).
c) Sachmangel wegen unrichtiger Beschaffenheitsvereinbarung
Kilometerlaufleistung: Ein GW-Händler kann sich nicht in jedem Fall damit entlasten, die vertraglich mitgeteilte, jedoch objektiv falsche Gesamtfahrleistung gehe auf eine Angabe des Vorbesitzers zurück („lt. Vorbesitzer“). Auf die Richtigkeit einer solchen Information dürfe er sich nicht ohne Weiteres verlassen. Wenn er in den Kaufverhandlungen dann noch den niedrigen Tachostand besonders herausstelle, müsse er für seine Erklärung auch bei sauberer Weste geradestehen (LG Coburg, Urteil vom 11.4.2006, Az. 23 O 596/05).
Unfallinformationen: Einen Schwerpunkt in der Rechtsprechung 2006 bildeten Fälle, in denen Käufer über Unfallvorschäden nicht oder nicht vollständig informiert worden sind. Im Rahmen von Verbrauchsgüterkaufverträgen mit Verbrauchern kommt es nicht mehr darauf an, ob dem Händler eine arglistige Täuschung oder eine unrichtige Zusicherung/Garantie nachgewiesen werden kann. Gehaftet wird seit Januar 2002 schon für bloße Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs. Das ist bei Unfallvorschäden, über die nicht korrekt aufgeklärt wurde, sehr oft der Fall, wie ein Beschluss des OLG Köln vom 17.1.06 (Az. 4 U 27/05) zeigt. „Leichter Anfahrschaden“ stand im Vertrag. Das war genauso eine unzulässige Bagatellisierung wie im Fall OLG Düsseldorf („Transportschaden hinten“), wo der Händler einen Opel Vectra zurücknehmen musste (Urteil vom 14.8.06, Az. I-1 U 233/05). Zu dieser Fallgruppe gehören auch die Urteile des OLG Bamberg vom 21.6.06, Az. 3 U 253/05 („Komplettlackierung wegen Kratzer und Beulen“) und des OLG Saarbrücken vom 23.3.2006, Az. U 294/05 - 58 (Jaguar XJR mit Nachlackierung). Hinzuweisen ist schließlich auf das wichtige BGH-Urteil vom 7.6.06, Az. VIII ZR 209/05, zum Thema „Behauptung ins Blaue hinein“.
Gesamtalter
Alter/Erstzulassung: Fälle mit „Altersbeschwerden“, sonst ein Thema bei Neuwagen, häufen sich jetzt auch im GW-Bereich. An erster Stelle zu nennen ist die Jahreswagen-Entscheidung des BGH vom 7.6.06, Az. VIII ZR 180/05. Neu ist, dass der BGH bei einem Jahreswagen auf das „Gesamtalter“ abstellt, das heißt, er achtet auch auf die Zeit vor der Erstzulassung. Ist diese länger als zwölf Monate her (das ist die Vorlaufgrenze bei NW), handelt es sich nicht mehr um einen „Jahreswagen“. Gleiches dürfte für „Halbjahreswagen“ gelten.
Ein Vorführwagen ist Gegenstand der Entscheidung des OLG Celle vom 13.7.06, Az. 11 U 254/05. Ausschlaggebend für die Verurteilung des Händlers war, dass zwischen dem Produktionsdatum und der Erstzulassung mit 23 Monaten ein zu großer Zeitraum lag. Nicht nur bei NW, sondern auch bei jüngeren GW muss man also die „Standzeit“ vor der Erstzulassung im Blick haben.
d) Sachmangel, konstruktive Schwäche und Verschleiß
Die schwierige Abgrenzung zwischen Sachmangel und Verschleiß beherrscht nach wie vor die Gerichtsszene. Seit dem BGH-Urteil vom 23.11.2005 (Az. VIII ZR 43/05) ist es sozusagen amtlich: Normaler Verschleiß bei einem Gebrauchtwagen ist grundsätzlich kein Mangel. Damit ist aber keineswegs Ruhe an der „Verschleißfront“ eingetreten, wie zahllose Richtersprüche aus dem Jahr 2006 belegen.
Besonders hervorzuheben sind mehrere rechtskräftige Entscheidungen des OLG Düsseldorf. Hiernach sind zunächst sämtliche Erklärungen des Händlers darauf abzuklopfen, ob sie direkt oder indirekt eine Aussage zum Thema Verschleiß enthalten. Das praktisch wichtigste Beispiel neben „scheckheftgepflegt“ ist der typische Bestellscheineintrag „Gesamtfahrleistung lt. Vorbesitzer“. Sie enthält die Zusage, dass der Motor des angebotenen GW nicht wesentlich stärker verschlissen ist, als die mitgeteilte Laufleistung erwarten lasse (OLG Düsseldorf, Urteil vom 8.5.2006, Az. I-1 U 132/05).
Objektive Kriterien
Erst in einem zweiten Prüfschritt kommt es auf die drei objektiven Kriterien an, die der Paragraf 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB alles andere als präzise aufzählt. Zumal bei Auslandsfabrikaten stellt sich dabei auch in GW-Fällen die interessante Frage nach dem maßgeblichen Qualitätsstandard: Herkunftsland oder – fabrikatsübergreifend – Weltniveau Mehrere Obergerichte haben sich für Letzteres entschieden und bei typbezogenen „konstruktiven Schwächen“ die Mängelhaftung bejaht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.6.2006, I-1 U 38/06 – Renault Laguna mit Getriebeschaden; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.8.2006, Az. 10 U 84/06 – Ford Windstar mit Getriebeschaden; OLG Jena, Urteil vom 19.1.2006, Az. 1 U 846/04 – Jeep Cherokee mit Zylinderkopfriss). Auch das LG Frankfurt/M. hat sich für einen globalen Maßstab ausgesprochen (Urteil vom 19.7.2006, Az. 2-2 O 470/05 – Audi A 4 mit „Schiefziehen“).
- Beweislast und Beweislastumkehr
Nach fünf Grundsatzurteilen des Bundesgerichtshofs in den Jahren 2004/2005 hat sich die Lage anscheinend normalisiert. Doch der Schein trügt. Nach wie vor herrscht bei allen Beteiligten große Verunsicherung, wenn es darum geht, ob ein GW zum entscheidenden Zeitpunkt der Auslieferung an den Kunden mangelhaft war oder nicht. Bedeutung und Tragweite des Paragrafen 476 BGB (Beweislastumkehr) werden weiterhin oft verkannt, wie beispielhaft ein Rechtsstreit zeigt, der kürzlich vor dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden abgeschlossen wurde. Es ging um einen Kolbenfresser an einem Honda Prelude, der mit einer Motorleistung von rund 103 000 Kilometern (ATM) verkauft worden war. Der Schaden trat nach weiteren 5.000 Kilometern ein (innerhalb der Sechsmonatsfrist des Paragrafen 476 BGB). Die Ursache war eine mangelhafte Ölschmierung aus zwei denkbaren, aber ungeklärten Gründen. Während die erste Instanz den Händler verurteilt hat, hat das OLG Dresden die Klage abgewiesen. Paragraf 476 BGB komme dem Käufer nicht zugute, soweit es um einen Defekt an der Ölpumpe als eine der beiden Möglichkeiten für die mangelhafte Schmierung gehe (Urteil vom 26.10.2006, Az. 9 U 732/ 06).
Voller Umfang
Dass die Vorschrift über die Beweislastumkehr einem Verbraucher nicht hilft, den Mangel als solchen zu beweisen, stellt zutreffend das OLG Köln fest. Kernsatz: Auch ein Verbraucher hat „den Mangel an sich in vollem Umfang zu beweisen.“ Vermutet werde allein, dass ein nachgewiesener Mangel, der innerhalb der ersten sechs Monate aufgetreten ist, bei Auslieferung vorhanden war. Der erforderliche Beweis war dem Käufer gelungen, nachdem ein Sachverständiger festgestellt hatte, dass der Motor übermäßig verschlissen war und ein Fahren mit zu wenig Öl eindeutig ausschied (Urteil vom 1.3.2006, Az. 11 U 199/04).
- Nacherfüllung
Die Entscheidung des Jahres 2006 zu diesem Punkt ist das BGH-Urteil vom 7.6.2006, Az. VIII ZR 209/05. Hiernach ist beim GW-Kauf – im Juristendeutsch ein so genannter Stückkauf – eine Nacherfüllung durch Lieferung eines anderen GW zwar nicht von vornherein ausgeschlossen. In der Regel sei aber anzunehmen, dass die Vertragspartner nur das ausgewählte und vom Käufer erworbene Fahrzeug im Auge haben und für den Fall seiner Mangelhaftigkeit an einen Austausch nicht gedacht haben. Im Klartext: Beim GW-Verkauf scheidet eine Nacherfüllung per Ersatzlieferung in den allermeisten Fällen aus.
Häufig entfällt auch die zweite Variante der gesetzlichen Nacherfüllung, die Nachbesserung (= Mängelbeseitigung). So war es auch im obigen BGH-Fall. Denn die Lieferfirma hatte Unfallfreiheit zugesagt, obgleich der Wagen nicht unfallfrei war. Da Unfallfreiheit nachträglich nicht mehr hergestellt werden konnte, war es nichts mit der Nachbesserung. Rechtliche Konsequenz: Jegliche Nacherfüllung entfiel, der Käufer konnte sein an sich nachrangiges Rücktrittsrecht direkt ausüben.
Bei einem behebbaren Mangel wie einem Motor- oder Getriebeschaden muss ein Käufer, egal ob Verbraucher oder nicht, grundsätzlich den gesetzlich verankerten Nacherfüllungsvorrang beachten. Erst nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung (beim GW-Verkauf: Nachbesserung) kann er von seinen weiteren Rechten wie dem Rücktritt Gebrauch machen. Zu diesem Thema und zu weiteren Fragen der Nacherfüllung gab es 2006 eine enorme Menge an Entscheidungen.
Zentrale Frage
Sogar das Bundesverfassungsgericht hat sich mit dem Thema befasst (Beschluss vom 26.9.2006, Az. 1 BvR 2389/04). Ob ein GW-Käufer allein durch die Beschaffung eines Ersatzkühlers das Recht des Verkäufers zur Nacherfüllung vereitelt habe, war die zentrale Frage. Das OLG Oldenburg hatte das bejaht, was Karlsruhe zu Recht für abwegig hält. Für die Autohauspraxis wichtiger ist der Entscheid des OLG Bamberg, wonach einem GW-Verkäufer unter besonderen Umständen auch ein dritter Nachbesserungsversuch zu gestatten ist (Urteil vom 10.4.2006, Az. 4 U 295/05). Zugute gehalten hat man dem Autohaus, dass es dem Käufer einen Werkstattwagen gratis zur Verfügung gestellt hatte.
Frei ist der Weg zum Rücktritt und den anderen Käuferrechten der zweiten Ebene nicht nur, falls die Nachbesserung fehlschlägt. Auch wenn er die Nachbesserung „ernsthaft und endgültig“ verweigert, hat der Verkäufer sein Recht zur zweiten Andienung per Nachbesserung verwirkt. Diese Konstellation bejahen die Gerichten jedoch nur mit großer Zurückhaltung (siehe auch hier OLG Bamberg, Urteil vom 10.4.2006, Az. 4 U 295/05).
Noch immer ungeklärt ist die Frage, wo ein Kfz-Händler nachzubessern hat: ob dort, wo das Auto liegen geblieben ist, oder dort, wo der Käufer wohnt, oder in der eigenen Werkstatt. Letzteres, meint das OLG Köln (Beschluss vom 14.2.2006, Az. 20 U 188/05). Viele Gerichte entscheiden jedoch zu Gunsten der Käufer.
- Rücktritt, Minderung und Schadensersatz
Wenn der Käufer einen Mangel des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Auslieferung nachweisen kann und er die oben dargestellte Nacherfüllungshürde genommen hat, kann er grundsätzlich auf seine weiteren Rechte zurückgreifen, und zwar wahlweise. Den Kaufpreis mindern kann er selbst bei einem Bagatellmangel. Anders liegen die Dinge beim Rücktritt, der früheren Wandlung. Voraussetzung ist in diesem Fall, dass der Mangel „erheblich“ ist. Was das für den GW-Verkauf bedeutet, ist jedoch alles andere als klar. Händlergünstig hat das OLG Bamberg in der Entscheidung eine Zehn-Prozent-Regel etabliert. Das heißt, wenn die Kosten der Mängelbeseitigung zehn Prozent des GW-Kaufpreises nicht überschreiten, ist der Mangel unerheblich, Rücktritt also ausgeschlossen.
Unter welchen Voraussetzungen ein GW-Händler verpflichtet ist, einem Kunden einen Ausgleich dafür zu zahlen, dass er seinen Wagen mangelbedingt vorübergehend nicht hat nutzen können, ist nicht endgültig entschieden. Aus der uneinheitlichen Rechtsprechung hervorzuheben ist der Spruch des OLG Hamm vom 23.2.2006, Az. 28 U 164/05. Hiernach ist zu unterscheiden zwischen dem Nutzungsausfall bis zur Nachbesserung und dem Nutzungsausfall während der Nachbesserung, also während des Werkstattaufenthalts. So oder so ist jedem Händler zu raten, zügig nachzubessern, wenn er für den gerügten Mangel geradezustehen hat.
- Verjährung
Eine ganze Reihe von Urteilen befasst sich mit Verjährungsfragen. Die beiden wichtigsten stammen vom BGH, zum einen sein GW-Urteil vom 7.6.2006, Az. VIII ZR 209/05, zum anderen die Tierkauf-Entscheidung vom 15.11.2006, Az. VIII ZR 3/06, mit der der BGH eine Bombe gezündet hat. Hiernach steht jetzt fest: Für die Frage, ob der Rücktritt des Käufers wirksam ist, ist entscheidend, ob dieser erklärt worden ist, bevor der Anspruch auf Nacherfüllung verjährt ist. Wann der Käufer auf Rückzahlung des Kaufpreises geklagt hat, ist irrelevant. Der Anspruch auf Nacherfüllung verjährt in zwei Jahren ab Auslieferung. Der GW-Handel hat diese Frist bekanntlich formularmäßig auf ein Jahr verkürzt. Achtung! Vor dem Hintergrund der oben zitierten Tierkauf-Entscheidung des BGH ist zu befürchten, dass die meisten Verjährungsklauseln unwirksam sind, weil wichtige Vorgaben des Gesetzes, konkret Paragraf 309 Nrn. 7 a und b BGB, nicht beachtet wurden. Rechtliche Hilfe (Verband oder Anwalt) ist dringend erforderlich.
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