Ergänzungsgutachten ist erstattungsfähig

Von autorechtaktuell.de

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Die Kosten für ein Ergänzungsgutachten als Stellungnahme zu einem gutachterlichen Prüfbericht sind erstattungsfähig.

(Foto:  Archiv)
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Die Kosten für ein Ergänzungsgutachten als Stellungnahme zu einem gutachterlichen Prüfbericht sind erstattungsfähig. Das hat das Amtsgericht (AG) Dortmund in einem Urteil vom 9. Mai 2012 (AZ: 424 C 10528/11) entschieden.

Im vorliegenden Fall begehrte die Klägerin die Erstattung der Kosten der gutachterlichen Stellungnahme zu einem von der Beklagten beauftragten Prüfbericht in Höhe von 179 Euro. Das Gericht sah die Einholung des Ergänzungsgutachtens im konkreten Fall als „sachdienlich“ an und gab der Klage deshalb vollumfänglich statt.

„Das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen beschäftigt sich zwar über weite Teile mit Rechtsfragen zur Erstattungsfähigkeit der Stundenverrechnungssätze von markengebundenen Fachwerkstätten ... allerdings nimmt der Sachverständige auch zur technischen Frage der Erforderlichkeit einer Beilackierung Stellung. Da die Beklagte keine Umstände vorgetragen hat, die auf eine wucherische Überhöhung des Honorars durch den Sachverständigen schließen lassen, durfte das Honorar in voller Höhe vom Kläger beansprucht werden“, begründete AG Dortmund begründete seine Entscheidung.

Bedeutung für die Praxis

Das AG Dortmund trägt mit seinem Urteil dem Grundsatz der „Waffengleichheit“ Rechnung. Der Geschädigte darf sich der Hilfe eines Sachverständigen bedienen, um sich mit den Einwendungen des Schädigers gegen das von ihm eingeholte Gutachten auseinanderzusetzen. Da die Überprüfung sowie die Stellungnahme regelmäßig vom Schädiger im Rahmen seiner Ersatzpflicht veranlasst wird, muss er folgerichtig auch die dafür anfallenden weiteren Kosten tragen.

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