Erlass der Kasko-Selbstbeteiligung unzulässig

Von autorechtaktuell.de

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Rabatte bei Glasschadenreparaturen sind insbesondere dann problematisch, wenn sie der eintrittspflichtigen Versicherung nicht offenbart werden.

Der Marktführer in Sachen Glasschadenreparaturen wirbt in Funk und Fernsehen damit, dass bei Reparaturen die Selbstbeteiligung der Teilkaskoversicherung dem Kunden nicht in Rechnung gestellt wird. Doch solche Angebote sind mit Vorsicht zu genießen. Denn oft werden dabei die Grenzen des rechtlich Zulässigen überschritten.

Dies zeigt erneut ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Landgerichts (LG) Köln (Urteil vom 22.12.2011, AZ: 81 O 72/11). Nach Ansicht des Gerichts ist der Rabatt insbesondere dann problematisch, wenn er der eintrittspflichtigen Versicherung nicht offenbart wird, also kein entsprechender Rahmenvertrag mit dem Kaskoversicherer besteht. Dann nämlich führt dieses Vorgehen durch die Hintertür zu einer höheren Rechnung und damit zu einer höheren Eintrittspflicht der Versicherung.

Auszüge aus der Urteilsbegründung

Das LG Köln stellt dazu fest, dass auch Varianten des oben genannten Prinzips gegen Wettbewerbsrecht verstoßen: „Während es zur Höhe der Rechnung an hinreichenden Darlegungen fehlt, um von einer übersetzten Rechnung ausgehen zu müssen, stellen die Werbepartner-Verträge keine vollwertige Leistung dar, sondern sind eine formale Konstruktion zur Umgehung der Selbstbeteiligung. Dies wiederum indiziert immerhin eine Überhöhung der Rechnung, da sich die Beklagte anderenfalls auf eine solche Konstruktion kaum einlassen würde.

Hinzu kommt, dass der Werbewert „zufällig“ dem Betrag der Selbstbeteiligung entspricht. Deshalb ist auch nach dem Vortrag der Beklagten der Einschätzung der Klägerin beizutreten, dass die Gegenleistung für die Werbung nichts anderes als ein verschleierter Nachlass ist.

Indem die Beklagte bewirkte, dass die Klägerin vielfach Rechnungen überbezahlte, führte sie ... eine gezielte Behinderung zu Lasten der Klägerin aus. Zugleich liegt in dem Verhalten der Beklagten ein unlauteres Anlocken von Kunden und eine Verleitung zum Vertragsbruch.“

Praxis

Reparaturbetriebe sollten bei der Suche nach Kunden nicht auf unlautere Methoden zurückgreifen. Die Methode, den Kunden die Selbstbeteiligung nicht in Rechnung zu stellen, ist nur dann rechtmäßig, wenn dies dem Kaskoversicherer uneingeschränkt offengelegt wird.

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