Bezüglich der Werkstatt sei nicht zu sehen, dass solche Leistungen gratis und frei erbracht werden.
Auch im Hinblick auf die Rechnungshöhe ging das AG Stuttgart offensichtlich von der Erforderlichkeit aus.
Eine ebenfalls geltend gemachte Wertminderung wurde allerdings nicht zugesprochen, so dass die Klage lediglich zu einem Drittel erfolgreich war.
Das Urteil in der Praxis:
Häufig übersehen Werkstätten in der Praxis gänzlich die Möglichkeit, für die Bereitstellung ihrer Anlagen zur Erstellung des Sachverständigengutachtens Kosten zu berechnen.
Zeit und Materialaufwand lassen sich betriebswirtschaftlich in Kosten umrechnen.
Die Anlagen müssen finanziert, gewartet und unterhalten werden. Für die Bedienung der Anlagen (Hebebühne) und Unterstützung des Sachverständigen müssen Mitarbeiterkapazitäten freigestellt werden.
Die Werkstatt sollte nicht auf die Berechnung dieser Kosten verzichten. Es handelt sich um unfallursächlichen Schaden für welchen letztendlich die unfallgegnerische Versicherung aufkommen muss.
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