Bedenken der Beklagtenseite und auch des Amtsgerichts gegenüber dem Schwacke-Automietpreisspiegel überzeugten nicht. Insbesondere gäbe es nach Ansicht des LG Düsseldorf keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte, dass die im Mietpreisspiegel enthaltenen Preisveränderungen nicht der tatsächlichen Marktentwicklung entsprächen. Das Landgericht Düsseldorf entscheidet sich zudem ausdrücklich gegen eine Anwendung des Fraunhofer Marktpreisspiegels. Bereits der Zeitraum der Datenerhebung von Februar 2008 bis April 2008 entspreche nicht dem konkreten Anmietzeitraum im Jahre 2006.
Außerdem hätte das Fraunhofer Institut seine Erhebungen auf sechs große Unternehmen beschränkt. Lediglich unverbindlich über das Internet buchbare Unternehmen seien ausgewählt worden. Allein hieraus begründen sich erhebliche Zweifel an der Aussagekraft der Erhebung von Fraunhofer. Der Bundesgerichtshof habe auch in seiner Entscheidung vom 02.02.2006 (VI ZR 7/09) festgestellt, dass ein Internetportal einem Sondermarkt zuzuordnen sei, welcher nicht ohne Weiteres dem „allgemeinen“ regionalen Mietwagenmarkt entspreche.
Erlaubte Nebenkosten
Nebenkosten, welche sich ebenfalls aus dem Schwacke-Automietpreisspiegel ergeben, wurden vom Landgericht Düsseldorf ebenfalls wie folgt zugesprochen:
- Kosten der Haftungsreduzierung
- Kosten des Zusatzfahrers
- Kosten der Telefonvorrüstung
- Kosten für ein Navigationsgerät
- Kosten der Anhängerkupplung
- Kosten der Zustellung und Abholung
Abgelehnt wurde allerdings ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 Prozent. Zwar bestehe die Möglichkeit pauschaler Aufschläge laut einem BGH-Urteil vom 30. Januar 2007 (Az: VI ZR 99/07). Notwendig sei dafür allerdings, diese spezifischen Leistungen des Autovermieters vorzutragen.
Die Entscheidung des LG Düsseldorf ist eine weitere erfreuliche Bestätigung des Schwacke-Automietpreisspiegels. Zu begrüßen ist die ausdrückliche Ablehnung der Fraunhofer-Erhebung. Auch tritt das LG Düsseldorf der pauschalen Behauptung entgegen, die Schwacke-Liste würde nicht erklärbare Preissteigerungen enthalten. Auf die Entscheidung des LG Düsseldorf sollte sich in der Praxis berufen werden.
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