Erstattung des Kostenvoranschlags bei fiktiver Abrechnung

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Auszug aus der Urteilsbegründung

Die Klägerin hat dargelegt und belegt, dass ihr aus abgetretenem Recht ein Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von 90 Euro für einen vom Zedenten in Auftrag gegebenen Kostenvoranschlag zusteht.

Der Zedent (Altgläubiger) ist Geschädigter des Verkehrsunfalls, für den der Versicherungsnehmer der Beklagten unstreitig haftet. Mit Zustimmung der Beklagten hat der Zedent vor der Reparatur seines beschädigten Fahrzeuges durch die Klägerin bei dieser einen Kostenvoranschlag eingeholt. Diese Kosten stehen nunmehr hier im Streit.

Der von der Beklagtenseite her geäußerten Absicht, dass eine Kostenerstattung deshalb nicht in Betracht komme, weil die Kosten bei einem späteren Reparaturauftrag der Werkstatt wieder angerechnet würden, und es damit an einem Schaden fehle, kann nicht gefolgt werden. Es ist mit der Schadenminderungspflicht nicht in Einklang zu bringen, wenn der Unfallgeschädigte, der zum Nachweis seines Unfallschadens kein teures Sachverständigengutachten, sondern nur einen Kostenvoranschlag einholt, diese Kosten hierfür nicht erhalten soll.

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