Im Brennpunkt
Erstattungsfähigkeit von Corona-Schutzmaßnahmen – Gerichte sind sich uneinig
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Kann ich als Kfz-Werkstatt die Kosten geltend machen, die für Corona-bedingte Desinfektionsmaßnahmen entstehen? Mit dieser Frage haben sich bereits mehrere Richter beschäftigt. Dabei zeigt sich: So trivial wie vermutet ist das Thema nicht.
Auf den Reparaturrechnungen finden sich neuerdings Rechnungspositionen, die Kfz-Werkstätten für Corona-Hygienemaßnahmen wie Desinfektionskosten oder Schutzausrüstungen und -material geltend machen. Doch sind solche Rechnungspositionen wirklich berechenbar und erstattungsfähig? Mit dieser Frage haben sich bereits einzelne Gerichte befasst. Dabei ging es in den entschiedenen Rechtsstreiten allerdings bislang vornehmlich um Rechnungspositionen im Rahmen einer Unfallschadenregulierung.
Die Ausgangslage ist hierbei die Vorschrift des § 249 Abs. 1 BGB. Danach hat derjenige, der zum Schadenersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Schadenersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
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